OGH 3Ob26/04a

OGH3Ob26/04a28.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. September 2003, GZ 4 R 188/03a-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. April 2003, GZ 12 E 2262/02a-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Strafbeschluss vom 3. April 2003 zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung

Aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien am 7. Dezember 2001 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs hat es die verpflichtete Partei zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab 1. Jänner 2002 Lebensmittel feilzuhalten und in Verkehr zu setzen, sofern die Verpackungen die von § 4 LMKV vorgesehenen Kennzeichnungen nicht in deutscher oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 ON 2 bewilligte das Erstgericht wegen Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei am 20. und 22. März 2002 die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe.

In ihrem Strafantrag vom 23. September 2002 brachte die betreibende Partei vor, die verpflichtete Partei habe der Unterlassungsverpflichtung neuerlich zuwider gehandelt, bei einem Testkauf am 3. September 2002 in einer bestimmten Filiale seien mehrere näher bezeichnete Lebensmittel erworben worden, die über keine deutsche Kennzeichnung verfügt hätten. Diesem Antrag schloss die betreibende Partei Ablichtungen von Etiketten der erworbenen Lebensmittel an, die in zwei Fällen Angaben über die Bezeichnung, die Zusammensetzung (Inhaltsstoffe), Herkunft, Lagerung sowie Haltbarkeit ausschließlich in italienischer Sprache aufweisen. Sei begehrte daher, über die verpflichtete Partei eine weitere Geldstrafe zu verhängen.

Das Erstgericht verhängte wegen des im Strafantrag behaupteten Verstoßes, den es als Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel beurteilte, über die verpflichtete Partei eine weitere Geldstrafe von 10.000 EUR, die es im Hinblick darauf als angemessen ansah, dass es sich um den insgesamt dritten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot handle und die verpflichtete Partei durch die bereits über sie verhängte Geldstrafe noch nicht angehalten hätte werden können, sich titelkonform zu verhalten, und auch diesmal wieder mehrere Produkte betroffen gewesen wären.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich bei der Beurteilung, ob ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werde, um eine Frage des Einzelfalls handle. Es erachtete die Rekursausführungen der verpflichteten Partei gegen die Berechtigung des Strafantrags dem Grunde nach zwar als nicht nachvollziehbar oder unberechtigt, kam aber zum Ergebnis, dass die betreibende Partei entgegen der sie insoweit treffenden Verpflichtung im Strafantrag ein Zuwiderhandeln gegen den Titel weder schlüssig noch konkret behauptet habe, weil sie lediglich darauf verwiesen habe, dass die beim Testkauf erworbenen Lebensmittel über keine deutsche Kennzeichnung verfügt hätten. Damit werde aber die nach dem Titel zulässige Alternative "oder einer für die Verbraucher verständlichen Sprache" offen gelassen. Zur schlüssigen Behauptung eines Zuwiderhandelns wäre die Behauptung, dass die Verpackungen die vom § 4 LMKV vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente weder in deutscher noch einer für die Verbraucher verständlichen Sprache enthalten hätten, notwendig gewesen. Da der Strafantrag somit schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei, müsse auf das Vorbringen zur Strafhöhe nicht mehr eingegangen werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend auf die von der Lehre gebilligte stRsp verwiesen, wonach der betreibende Gläubiger konkrete und schlüssige Behauptungen im Exekutions- (Straf-)Antrag aufzustellen hat, aus denen sich das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels ergibt (zuletzt 3 Ob 162/03z; RIS-Justiz RS0004808, RS0000709, RS0000614; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 11; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 13 und 20; je mwN). Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen (Klicka aaO; Höllwerth aaO Rz 22 je mwN). Zu Recht behauptet die Revisionswerberin einen Verstoß gegen die Grundsätze dieser Rsp, wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall die ergänzende Behauptung verlangt, dass die beim Testkauf von der verpflichteten Partei erworbenen Lebensmittel nicht nur über keine deutsche Kennzeichnung verfügten, sondern darüber hinaus auch nicht in einer anderen für die Verbraucher verständlichen Sprache. Dass die italienische Sprache für den Durchschnittsverbraucher nicht allgemein verständlich ist, bedarf bei der Feilbietung der Ware in Österreich keiner weiteren Erörterung. Insbesondere das Zutatenverzeichnis ist für den Durchschnittsverbraucher ohne Kenntnisse der italienischen Sprache nicht verständlich. Den zur Bescheinigung vorgelegten Etiketten des beim Testkauf erworbenen Frischkäses ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Produktbeschreibung ausschließlich in italienischer Sprache abgefasst ist, sodass sich die Frage nach einer allenfalls anderen für den Verbraucher verständlichen Produktbeschreibung von vornherein nicht stellt.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der Auffassung des Rekursgerichts, dass der hier zu beurteilende Strafantrag der betreibenden Partei nicht ausreichend konkretisiert und daher nicht zu bewilligen sei, nicht anzuschließen.

Da sich die zweite Instanz ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht mit dem Rekursvorbringen gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe nicht befasst hat, ist die Exekutionssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 78 EO.

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