OGH 6Ob177/00y (RS0113939)

OGH6Ob177/00y13.7.2000

Rechtssatz

Der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB hat deren Androhung vorauszugehen (gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 178/00w).

Normen

FBG §24
HGB §283
HGB (UGB) §283 Abs4

6 Ob 177/00yOGH13.07.2000
6 Ob 171/00sOGH13.07.2000
6 Ob 178/00wOGH13.07.2000

Beisatz: Gleichlautend 6 Ob 171/00s und 6 Ob 177/00y. (T1)

6 Ob 275/00kOGH23.11.2000

Beisatz: Dies folgt aus dem (auch) repressiven Charakter der Zwangsstrafe und dem deswegen besonders zu beachtenden Recht auf Gehör sowie aus dem aus § 24 FBG und den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Grundsatz des stufenweisen Vorgehens (Grundsatz des gelindesten Mittels zur Erreichung des primär gegebenen Beugezwecks einer Zwangsstrafe) (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T2); Beisatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sollte schon im Aufforderungsverfahren Gelegenheit haben, allfällige die Säumnis rechtfertigende Umstände vorzutragen, weil ihm dies ansonsten im Rekursverfahren wegen der Zulässigkeit von Neuerungen eingeräumt werden müsste (so bereits 6 Ob 177/00y und 6 Ob 178/00w). (T3)

6 Ob 21/03mOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T3

6 Ob 43/05zOGH21.04.2005

Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T4); Veröff: SZ 2005/60

6 Ob 41/06gOGH29.06.2006

Auch

6 Ob 261/06kOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach § 283 Abs 4 HGB (UBG) und § 24 Abs 3 FBG, jeweils idF PublizitätsrichtlinieG (PuG), BGBl I Nr 103/2006 ist die verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht (beziehungsweise der gerichtlichen Anordnung) nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Diese Bestimmungen sind seit 1.7. 2006 anzuwenden. Die geänderte Rechtslage bedeutet aber nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste. Die Gesetzesänderung hatte nämlich keine Auswirkungen auf die zu erzwingende Verpflichtung und auf die Höhe der angedrohten und schließlich verhängten Zwangsstrafe. (T5)

6 Ob 293/06sOGH15.02.2007

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 109/07hOGH25.05.2007

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 84/07gOGH25.05.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 144/07fOGH13.07.2007

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die geänderte Rechtslage bedeutet nicht, dass der zur Vorlage des Jahresabschlusses Verpflichtete vor Verhängung einer bereits angedrohten Zwangsstrafe neuerlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung unter Androhung eben dieser Zwangsstrafe aufgefordert werden müsste. (T6)

6 Ob 8/08gOGH24.01.2008

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 282/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs 2 letzter Satz AVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde (VwGH JBl 1991, 202; vgl auch VwSlg 3.171/A), kann nicht auf das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB übertragen werden. (T7); Beisatz: Schon die ursprüngliche Offenlegungspflicht des § 277 UGB muss innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 bzw 2 UGB beim Firmenbuchgericht einlangen; die bloße Absendung reicht nicht aus. Gleiches gilt aber für die Zwangsstrafen nach § 283 UGB, knüpft der Wortlaut des § 283 Abs 2 UGB doch ausdrücklich (unter anderem) an die Pflicht nach § 277 UGB an. (T8)

6 Ob 251/09vOGH14.01.2010

Auch

6 Ob 181/11bOGH14.09.2011

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00177_00Y0000_001

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