OGH 4Ob335/98p (RS0111528)

OGH4Ob335/98p23.2.1999

Rechtssatz

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, angesichts der Ausführungen von Dullinger (Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht, JBl 1998, 2 ff) von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislastverteilung abzugehen.

Haftung der Ärzte und Krankenpfleger — Beweislast

 

Normen

ABGB §1299 B

4 Ob 335/98pOGH23.02.1999
6 Ob 126/98tOGH11.03.1999
3 Ob 314/97sOGH30.03.1999
7 Ob 165/99mOGH13.10.1999

Beisatz: Dem Arzt verbleibt daher die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte. (T1)<br/>Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T2)

1 Ob 254/99fOGH23.11.1999

Auch; Veröff: SZ 72/183

3 Ob 123/99fOGH15.09.1999

Beis wie T1

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 130/01sOGH09.10.2001

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. (T3)<br/>Beisatz: Patient soll in die Lage versetzt werden die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T4)

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 132/06zOGH28.09.2006

Beis wie T1

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/122

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 155/08kOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die von der Beklagten - unter Hinweis auf Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des OLG Linz - geforderte Verschiebung der Beweislast auf den Patienten für den Fall, dass dieser nicht substantiiert und plausibel dargelegt habe, er wäre bei vollständiger und zureichender Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt darüber geraten, ob er in den vorgeschlagenen Eingriff einwilligen solle oder nicht, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T6)

6 Ob 71/09yOGH14.05.2009

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten. (T7)

5 Ob 111/09yOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T8)

8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 9/11xOGH31.03.2011

Vgl auch; Beis wie T8

2 Ob 148/11wOGH29.11.2011

Beis wie T1

5 Ob 248/15dOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 27/17dOGH28.03.2017

Vgl; Beis wie T8

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

1 Ob 159/18sOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

3 Ob 135/20dOGH20.01.2021

Beis wie T1; Beis wie T8

8 Ob 116/21yOGH29.11.2021

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 46/22sOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0040OB00335_98P0000_001

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