OGH 5Ob248/15d

OGH5Ob248/15d21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** W*****, vertreten durch Estermann & Partner OG Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen die beklagte Partei S***** Gemeinnützige *****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer‑Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. November 2015, GZ 6 R 178/15m‑40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2015, GZ 5 Cg 66/13x‑34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00248.15D.1221.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt. Damit kann eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Der vom Kläger fälschlicherweise gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS‑Justiz RS0123405). Darin werden jedoch keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO angesprochen.

2. Beim Kläger wurde eine medizinisch indizierte laparaskopische radikale Prostataektomie mit Lymphadenektomie lege artis durchgeführt. Als kausale Folge der Operation leidet der Kläger an Inkontinenz und an einer erektilen Dysfunktion. Er macht in seiner außerordentlichen Revision gegen das die Abweisung seiner Begehren bestätigende Berufungsurteil ausschließlich geltend, er sei über die Möglichkeit einer roboterunterstützten („Da‑Vinci‑Roboter“) Operationsmethode nicht aufgeklärt worden.

3. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (RIS‑Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger (RIS‑Justiz RS0026209). Nicht beweispflichtig ist der Kläger nur für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs‑ und Beweislast einer Einwilligung des Klägers auch für den Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (RIS‑Justiz RS0111528 [T1]; RS0038485).

4. Die Ausführungen des Klägers in seiner Revision lassen völlig außer Acht, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts auch bei Verwendung des „Da‑Vinci‑Roboters“ die bei ihm aufgetretenen Komplikationen nicht hätten vermieden werden können. Trifft das Gericht eine eindeutige positive Feststellung, sind alle Fragen nach der Behauptungs‑ und Beweislast gegenstandslos (RIS‑Justiz RS0039904; RS0039903). Nach dem den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt konnte der Kläger den Beweis dafür nicht erbringen, dass ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten den behaupteten Schaden verursacht hat. Davon ausgehend stellt sich die von ihm im Rechtsmittel als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage nicht.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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