OGH 1Ob2383/96i (RS0107182)

OGH1Ob2383/96i18.3.1997

Rechtssatz

Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde.

Normen

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997
1 Ob 415/97dOGH27.01.1998

Ähnlich

3 Ob 290/98pOGH16.12.1998
5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T1)

6 Ob 238/09gOGH18.12.2009
7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T1

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016
4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Eine intakte Familie wird auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen. (T2)<br/>Beisatz: Es ist aber in einer solchen Familie nicht zwingend zu erwarten, dass diese im gleichen Maße den Fokus auch auf die Förderung eines herausragenden sportlichen Talents legt. (T3)

6 Ob 89/17gOGH07.07.2017
10 Ob 42/19bOGH30.07.2019

Beisatz: Hier: Keine (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigung der Unterhaltsberechtigten neben dem Besuch eines berufsbegleitenden Universitätslehrgangs. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_004

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