OGH 6Ob238/09g

OGH6Ob238/09g18.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen Minderjährigen I***** D*****, über den Revisionsrekurs des Kindesvaters Dr. G***** R*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2009, GZ 45 R 425/09x-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 17. Juni 2008, GZ 10 P 33/02x-U-86, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die am ***** geborene Minderjährige I***** begehrte vom unterhaltspflichtigen Kindesvater Sonderbedarf von 3.191,50 EUR. Sie habe ein außergewöhnliches Talent für das Eiskunstlaufen; überdies wirke diese Sportart ihrem angeborenen Hüftleiden entgegen. Sie sei Mitglied eines Eislaufvereins; im Zuge dessen nehme sie an - teilweise verpflichtenden - Meisterschaften teil. Der Betrag von 3.191,50 EUR sei für Eiskunstlaufausrüstung, Trainingsstunden etc aufgewendet worden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Minderjährige sei zwar bei der Ausübung des Eislaufsports begabt; allerdings lasse sich keine außergewöhnliche Begabung feststellen, sodass diesbezüglich kein Sonderbedarf vorliege. Eine gesundheitliche Notwendigkeit in Hinblick auf das Hüftleiden sei nicht erwiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und verpflichtete den Kindesvater zur Zahlung des begehrten Betrags. Die Minderjährige verfüge über ein außergewöhnliches Talent; sie sei zwischenzeitig in den Bundeskader aufgenommen worden. Ein verantwortungsbewusster pater familias würde im Falle einer aufrechten Hausgemeinschaft mit dem Kind die Kosten der Förderung dieses Talents tragen. Die Dringlichkeit des Sonderbedarfs ergebe sich aus dem nahtlos aufrecht zu erhaltenden Training. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung nur allgemein zur Sportausübung von Minderjährigen bestehe, die aber im Regelfall das gewöhnliche - wenn auch im Rahmen einer Sportschule etwas intensivere - Ausmaß nicht überschreiten würden. Die Rechtsprechung habe noch nicht grundsätzlich geklärt, ob derartige Kosten - sofern eine außergewöhnliche Begabung des Kindes vorliege - einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen. Ebenso fehle eine einhellige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung von den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsleistungen in dem Fall, dass durch diese nicht mehr als die Hälfte des gesamten Sonderbedarfs abgedeckt würde.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen werden vom Revisionsrekurswerber aber nicht releviert; im Revisionsrekurs wird auch keine andere erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0102059, RS0048272). Vielmehr beschränkt sich der Revisionsrekurs im Wesentlichen auf die Behauptung, dass keine außergewöhnliche Begabung der Minderjährigen vorliege. Allerdings hat das Rekursgericht seine diesbezügliche Einschätzung auf die Bescheinigungsergebnisse, insbesondere die bisher erzielten Platzierungen der Minderjährigen und ihre mittlerweile erfolgte Aufnahme in den Bundeskader gestützt. Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Feststellungen verwehrt.

Die Behauptung der mangelnden Leistungsfähigkeit wird erstmals im Revisionsrekurs vorgebracht, sodass insoweit eine unzulässige Neuerung vorliegt (RIS-Justiz RS0069653 [T6], RS0029344). Im Übrigen hängt es jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde (RIS-Justiz RS0109907 [T1], RS0107182). Damit bringt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

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