OGH 10ObS229/94 (RS0058288)

OGH10ObS229/9418.10.1994

Rechtssatz

Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist, wobei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen ist, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zubereiten kann, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können.

Normen

EinstV §1 Abs4

10 ObS 229/94OGH18.10.1994
10 ObS 91/95OGH22.08.1995

Vgl; Beisatz: Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen kann, ist sichergestellt, daß er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. (T1) Veröff: SZ 68/137

10 ObS 2176/96iOGH16.07.1996

Auch

10 ObS 2410/96aOGH13.12.1996

Vgl; Beisatz: Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. (T2)

10 ObS 82/97zOGH18.03.1997

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 Ob S 2410/96a zu einem ununterbrochenen fünfzehnminütigen Stehen angestellten Überlegungen gelten grundsätzlich auch bei einer nur zu einem zehnminütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigten Person. (T3)

10 ObS 134/97xOGH07.05.1997

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T4)

10 ObS 178/98vOGH23.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 246/98vOGH16.07.1998

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 393/98mOGH15.12.1998

Vgl auch

10 ObS 326/99kOGH23.05.2000

nur: Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. (T5) Beis wie T1

10 ObS 304/99zOGH23.05.2000

nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 149/01mOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Beim Zubereiten von Mahlzeiten für eine einzelne Person sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden. (T6); Beisatz: Das Zubereiten von Reisgerichten und Nudelgerichten ist keinesfalls leichter, als etwa das Herstellen einfacher Suppen oder das Kochen bzw Abbraten von Fleisch. (T7)

10 ObS 170/01zOGH10.07.2001

nur T5; Beis wie T1

10 ObS 303/01hOGH10.10.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldwerber mit (unter anderem) Sehschwäche. (T8)

10 ObS 428/02tOGH18.02.2003

Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. (T9); Beisatz: Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können. (T10)

10 ObS 104/19wOGH15.10.2019

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_010OBS00229_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)