Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3, 2.Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die bloße Unfähigkeit, zusammenhängend länger als 10 bis 15 Minuten zu stehen, keinen Betreuungsbedarf für das Zubereiten von Mahlzeiten auslöst (10 ObS 82/97z = SSV-NF 11/36 - in Druck; 10 ObS 2410/96a). Nach den Feststellungen kann der Kläger zusammenhängend 10 bis 15 Minuten stehen, danach muß er sich niedersetzen und 10 Minuten sitzend verharren. Danach kann er wieder 10 bis 15 Minuten stehen. Dieses Leistungskalkül macht ihn zum Bereiten einer warmen Mahlzeit nicht unfähig. Der Auffassung des Revisionswerbers, es sei vollkommen ausgeschlossen, die eigentliche Kochtätigkeit auch nur teilweise im Sitzen auszuüben, kann nicht gefolgt werden. Da im übrigen der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich nur 34 Stunden im Monat beträgt, erreicht er nicht die Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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