OGH 3Ob522/94 (RS0043897)

OGH3Ob522/9413.7.1994

Rechtssatz

Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen.

Normen

ZPO §519 Abs1 Z2 H
ZPO §521a Abs1 Z2
AußStrG 2005 §64 Abs1
AußStrG 2005 §68 Abs1

3 Ob 522/94OGH13.07.1994
2 Ob 246/99mOGH23.09.1999
4 Ob 148/02xOGH02.07.2002
7 Ob 200/06xOGH13.09.2006
5 Ob 149/07hOGH13.07.2007
4 Ob 200/07aOGH13.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Kostenrekurses an den OGH. (T1)

2 Ob 127/07aOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd. (T2)

7 Ob 63/08bOGH09.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Dem Verfahrensgesetz ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd. (T3)

5 Ob 273/08wOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die Beantwortung eines nach § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses. (T4)

3 Ob 5/09wOGH21.01.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T5)

3 Ob 4/09yOGH25.02.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (T6)

5 Ob 103/09xOGH15.12.2009

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 61/10dOGH15.04.2010

Auch

3 Ob 201/10wOGH11.11.2010

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T7)

2 Ob 11/12zOGH14.02.2012

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 67/12dOGH28.06.2012

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen. (T8)

9 Ob 35/12fOGH30.07.2012

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 160/13zOGH02.10.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8

7 Ob 167/13dOGH02.10.2013

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

1 Ob 230/13zOGH19.12.2013

Gegenteilig; Beis wie T5

1 Ob 31/15pOGH19.03.2015

Gegenteilig; Beis wie T5

9 Ob 46/15bOGH27.08.2015

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Revisionsrekurs war aber jedenfalls unzulässig und daher ‑ wie auch die Revisionsrekursbeantwortung ‑ zurückzuweisen. (T9)

9 Ob 71/15dOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 32/18xOGH27.02.2018

Auch

3 Ob 136/18yOGH14.08.2018

Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 2/19vOGH23.01.2019

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6

1 Ob 101/20iOGH24.06.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Nutzt der Prozessgegner die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu, um auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, ist seine Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0030OB00522_9400000_001

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