OGH 3Ob522/94

OGH3Ob522/9413.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm F*****, vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Barbara G*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.März 1994, GZ 1 R 27/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Oktober 1993, GZ 5 Cg 43/92-23, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs des Klägers und die hiezu erstattete Rekursbeantwortung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 1,000.000,-- sA.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Der vom Kläger gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene, unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs und die hiezu von der Beklagten erstattete Rekursbeantwortung sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RZ 1992/18; 3 Ob 546/93; 7 Ob 519/93 ua). Dies ist hier aber nicht geschehen.

Der Kläger gründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf § 502 Abs 1 ZPO. Er verkennt dabei aber, daß diese Bestimmung nur für Revisionen gilt und Revisionen nur gegen Urteile des Berufungsgerichtes zulässig sind. Ein Urteil des Berufungsgerichtes liegt hier aber nicht vor, weshalb die Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO nicht zielführend ist. Das Rechtsmittel ist vielmehr ungeachtet der unrichtigen Benennung (vgl § 84 Abs 2 ZPO) als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes anzusehen. Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels richtet sich aber ausschließlich nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, wobei es allein Sache des Berufungsgerichtes ist, ob es ausspricht, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof wäre zwar an einen solchen Ausspruch gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden, er kann aber nicht prüfen, ob die im § 519 Abs 2 ZPO für den Ausspruch festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren oder nicht.

Eine Rekursbeantwortung ist in dem hier allein in Betracht kommenden § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO nur vorgesehen, wenn sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO richtet. Es ist dies aber nur ein Aufhebungsbeschluß, in dem das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens dieses Ausspruchs erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz hingegen eine Rekursbeantwortung nicht vor.

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