OGH 1Ob230/13z

OGH1Ob230/13z19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder M***** und S***** L*****, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Oktober 2013, GZ 23 R 97/13x-321, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 24. Mai 2013, GZ 3 Ps 51/13w-289, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies unter anderem den Antrag der Mutter, sie gemeinsam mit dem Vater mit der Obsorge für die beiden Kinder zu betrauen, ab.

Über Rekurs der Mutter hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss im dargestellten Umfang auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, bezieht sich - was auch aus der Begründung klar hervorgeht - nur auf jene Teile des erstgerichtlichen Beschlusses, die nicht mehr Verfahrensgegenstand sind, nämlich den bestätigenden und den zurückweisenden Teil der Rekursentscheidung.

Der Vater beantragt in seinem Revisionsrekurs die „Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses“ sowie eine Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Umfang der Aufhebung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.

Da ein solcher Ausspruch des Rekursgerichts fehlt, ist der dennoch erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Dasselbe gilt nach der überwiegenden Rechtsprechung für die Beantwortung des jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0123268); jedenfalls wenn darin - wie hier - zur Zulässigkeitsfrage nichts ausgeführt wird (vgl dazu RIS-Justiz RS0043897 [T5]).

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