OGH 9Ob35/12f

OGH9Ob35/12f30.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Ing. F***** S*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, erbliche Kinder 1. Mag. T***** S*****, und 2. Mag. E***** M*****, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, infolge Revisionsrekurses des Gerichtskommissärs Dr. U*****, öffentlicher Notar, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2012, GZ 45 R 80/12s, 45 R 81/12p-32, womit infolge Rekursen der erblichen Kinder die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 16. Dezember 2011, GZ 10 A 101/11y-23, und vom 20. Dezember 2011, GZ 10 A 101/11y-26, aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der erblichen Kinder wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch wie hier, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1; RIS-Justiz RS0109580). Der Revisionsrekurs war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

2. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist nach den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen, sodass die Revisionsrekursbeantwortung ebenfalls zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0043897, 5 Ob 273/08w). Im Übrigen wurde in der Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.

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