OGH 8ObA254/94 (RS0028552)

OGH8ObA254/9419.5.1994

Rechtssatz

Bei treuwidriger Verhinderung des Zuganges der - angekündigten - Kündigung durch Abwesenheit vom Betrieb infolge Inanspruchnahme von Zeitausgleich ohne Verständigung des Arbeitgebers gilt die Kündigung als zugegangen.

Angestellte — Wirksamkeit — Empfang — Zugehen — Fiktion — Kündigungsfrist — Beginn — Annahme — Willenserklärung — Erklärung

 

Normen

ABGB §862a
ABGB §1159
AngG §20 I2
VersVG §39

8 ObA 254/94OGH19.05.1994
9 ObA 8/96OGH17.01.1996

Auch; Beisatz: Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin einen bereits vom Arbeitgeber bewilligten Urlaub nimmt, obwohl sie eine Erreichbarkeit zusagte. (T1)

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Auch; Veröff: SZ 70/89

9 ObA 124/97vOGH30.04.1997

Auch

9 ObA 106/97xOGH09.07.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall war dem Dienstgeber die Urlaubsadresse des Dienstnehmers zwar nicht bekannt, wohl aber der Umstand, dass dieser "auf Urlaub fahren werde", worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der Wohnadresse zu verstehen ist. Dem Dienstgeber wäre es daher zumutbar gewesen, den noch am Vortag anwesenden Dienstnehmer, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach seiner Urlaubsadresse zu fragen. Das in der Zeit der Abwesenheit zugesandte Pensionierungsschreiben kann daher nicht als zugegangen angesehen werden. (T2)

9 ObA 114/99aOGH16.06.1999

Vgl; Beisatz: Die Zugangsfiktion setzt voraus, dass das rechtzeitige Zugehen der Kündigungserklärung des Dienstgebers vom Dienstnehmer wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T3) Beisatz: Der Dienstnehmer darf nicht durch ein den üblichen Gepflogenheiten widersprechendes Verhalten den Zugang der Kündigung verhindern. (T4)

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre. (T5); Beis wie T3 nur: Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T6)

6 Ob 231/05xOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können. Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. (T7); Beis wie T5

9 ObA 5/13wOGH24.04.2013

Auch; Beis wie T5

9 ObA 61/13fOGH29.05.2013

Vgl; Beisatz: Ob der Zugang einer Kündigung gegen Treu und Glauben verhindert wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_008OBA00254_9400000_001

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