OGH 10ObS35/93 (RS0084483)

OGH10ObS35/9311.5.1993

Rechtssatz

Die Dauer der Ausbildung ist für die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, von wesentlicher Bedeutung.

Normen

ASVG §255 Ba

10 ObS 35/93OGH11.05.1993

Veröff: SSV-NF 7/49

10 ObS 168/95OGH22.08.1995

Beisatz: Im Hinblick darauf, daß die Dauer der für die Erlernung eines Berufes notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre beträgt, spricht der Umstand, daß für die ausgeübte Tätigkeit eine Anlernzeit von sechs Monaten erforderlich war, bereits dagegen, daß in dieser Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind. (T1)

10 ObS 309/98hOGH20.10.1998

Beis wie T1

10 ObS 175/00hOGH25.07.2000

Beis wie T1

10 ObS 101/01bOGH08.05.2001

Auch; Beis wie T1

10 ObS 80/02sOGH26.03.2002

Beis wie T1

10 ObS 38/02iOGH18.06.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anlernzeit von vier bis sechs Monaten. (T4)

10 ObS 68/02aOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sie nicht das einzige Kriterium bildet. (T2); Beisatz: Hier: Anlernzeit von drei Monaten. (T3)

10 ObS 336/02pOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Nicht einmal 2-wöchige bzw 30-stündige Ausbildung. (T5)

10 ObS 93/03dOGH10.02.2004

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zugbegleiter (Zugführer), Ausbildung 13-15Wochen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00035_9300000_002

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