OGH 9ObA65/92 (RS0052162)

OGH9ObA65/928.4.1992

Rechtssatz

§ 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.

Normen

AO §53 Abs3
AO §53 Abs4

9 ObA 65/92OGH08.04.1992

Veröff: SZ 65/56

7 Ob 2021/96yOGH28.02.1996
6 Ob 2072/96sOGH30.09.1996

Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. (T1)

9 ObA 8/97kOGH12.02.1997

Auch

3 Ob 2434/96dOGH25.03.1998

nur T1

9 ObA 16/98pOGH08.07.1998

Auch; Beisatz: Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen; die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T2)

9 ObA 159/98tOGH19.08.1998

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 215/98aOGH13.08.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 240/98dOGH11.11.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 116/00tOGH29.06.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T3)

8 ObA 148/01zOGH13.09.2001

Auch

8 ObA 285/01xOGH27.05.2002

Auch; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden, so kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden. (T4)

8 Ob 124/03yOGH18.12.2003

Auch; Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Ausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann daher im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T5)

5 Ob 254/05xOGH21.03.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren. (T6)

8 Ob 53/08iOGH28.04.2008

Vgl auch

7 Ob 112/08hOGH28.05.2008

nur T1

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; nur T1

7 Ob 42/09sOGH30.03.2009

Auch; Beis wie T2

2 Ob 287/08gOGH25.03.2009

nur: Nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs darf ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden. (T7); Veröff: SZ 2009/35

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_004

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