European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00112.08H.0528.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Zustandekommen eines Mietvertrags hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob das Fehlen etwa einer Bau‑ und Austattungsbeschreibung das rechtswirksame Zustandekommen des Bestandvertrags verhindert, lässt sich daher nicht generell, sondern nur fallbezogen beantworten. Dies gilt auch für die Frage, ob das Zustandekommen des Vertrags von einem der Vertragspartner wider Treu und Glauben vereitelt wurde:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Zustandekommen der Mietverträge vom Erlag von Kautionen durch den Beklagten abhängig gemacht wurde. Die Vorinstanzen sind aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Ansicht gelangt, dass die Weigerung des Beklagten, die Kautionen zu erlegen, sachlich begründet war und das Zustandekommen der Mietverträge daher vom Beklagten nicht wider Treu und Glauben vereitelt wurde. Davon, dass den Vorinstanzen dabei eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, kann angesichts der Feststellungen über den Zustand der Mietobjekte keine Rede sein.
Die Frage einer Zinsminderung stellt sich nur im Zusammenhang mit der - ebenfalls zum Einwand der Vertragsvereitelung erörterten - Problematik, ob das Nichtzustandekommen der Mietverträge für den Beklagten vor- oder nachteilig war. Da keineswegs feststeht, dass der Beklagte die Umstände, die den Gebrauch der Mietobjekte behinderten, akzeptiert hätte (vgl RIS‑Justiz RS0021408), müssen die Ausführungen der Revision, eine Zinsminderung komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten der Zustand der Büroräumlichkeiten bei Vertragsunterzeichnung ja bekannt gewesen sei, ins Leere gehen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gemäß § 156 Abs 1 KO nur 40 Prozent des Benützungsentgelts zu, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Danach berechtigt die Bestätigung des Zwangsausgleichs den Gemeinschuldner, seine Verbindlichkeiten nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs zu erfüllen (RIS‑Justiz RS0065316). Auch aus § 53 Abs 3 EO ist (auch iVm § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfte (RIS‑Justiz RS0052162).
Da auch diesbezüglich - und somit insgesamt - vom Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten war, ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)