Rechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt des Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (Würth in Rummel; RdZ 34 zu § 30 MRG, MietSlg 40466 mit weiteren Nachweisen).
6 Ob 125/09i | OGH | 18.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Darf der vereinbarte Geschäftsbetrieb vor der Erteilung einer behördlichen Bewilligung nicht aufgenommen werden, ist dem Mieter jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags bis zur Entscheidung über seinen Bewilligungsantrag nicht abzusprechen, sofern er danach den Geschäftsbetrieb unverzüglich aufnehmen wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00634_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)