Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraus- setzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beantragten Beweise (Vorlage der Kassenbücher, Steuererklärungen der Beklagten etc.) haben keine Relevanz, weil es unerheblich ist, wie hoch der Gewinn des Betriebes noch ist.
Der Kläger müßte den Wegfall eines "schutzwürdigen Interesses" der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Es steht vielmehr fest, daß die Beklagte regelmäßig (5 Tage pro Woche), wenn auch in eingeschränktem Umfang (nämlich nur halbtags und nur zwecks Betreuung von Stammkunden) eine gleichartige Tätigkeit wie zur Zeit des Vertragsabschlusses ausübt. Eine geringere Intensität der geschäftlichen Tätigkeit sowie geänderte Öffnungszeiten oder ein anderes "Zielpublikum" schaden nicht (3 Ob 495/54; 7 Ob 234/68; 8 Ob 512/93; 4 Ob 2261/96w ua).
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