OGH 8Ob270/97g

OGH8Ob270/97g30.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Robert Ö*****, vertreten durch Dr.Georg Krasser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Paula C*****, vertreten durch Dr.Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1995, GZ 41 R 336/97h-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraus- setzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beantragten Beweise (Vorlage der Kassenbücher, Steuererklärungen der Beklagten etc.) haben keine Relevanz, weil es unerheblich ist, wie hoch der Gewinn des Betriebes noch ist.

Der Kläger müßte den Wegfall eines "schutzwürdigen Interesses" der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Es steht vielmehr fest, daß die Beklagte regelmäßig (5 Tage pro Woche), wenn auch in eingeschränktem Umfang (nämlich nur halbtags und nur zwecks Betreuung von Stammkunden) eine gleichartige Tätigkeit wie zur Zeit des Vertragsabschlusses ausübt. Eine geringere Intensität der geschäftlichen Tätigkeit sowie geänderte Öffnungszeiten oder ein anderes "Zielpublikum" schaden nicht (3 Ob 495/54; 7 Ob 234/68; 8 Ob 512/93; 4 Ob 2261/96w ua).

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