Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit durch den Mieter entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Weise voraus (WoBl 1989/57; WoBl 1993/27, 32 ua). Diese erste Voraussetzung ist im folgenden Fall unstrittig gegeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an die beklagte Partei (WoBl 1993/27, 32 ua) wurde im Mietobjekt von der Beklagten keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist der Mangel eines schutzwürdigen Interesses des Mieters, das dieser zu beweisen hat (SZ 70/7 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebes infolge notwendiger Renovierungs- und Vorbereitungsarbeiten einer mangelnden regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gleichzusetzen, wenn geplant ist, die geschäftliche Tätigkeit im Geschäftslokal nach Abschluss der Arbeiten wieder fortzusetzen (RIS-Justiz RS0070332). Eine bloß vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist (SZ 70/7 ua), wobei es Sache des Mieters ist, dies zu beweisen. Nur wenn die Verhältnisse bei Schluss der Verhandlung die Wiedereröffnung in naher Zukunft sicher erwarten lassen, kann dem Mieter ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages nicht abgesprochen werden (7 Ob 549/91 ua).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt diesen in ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes vertretenen Grundsätzen. Ob eine Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters in den Bestandräumlichkeiten in naher Zukunft erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt als bloße Ermessensentscheidung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dass dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf, dass mit den nach dem Vorbringen der beklagten Partei selbst lange geplanten Renovierungsarbeiten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - nach einer Verfahrensdauer von ca acht Monaten - nicht einmal noch begonnen worden war, keine Rede sein.
Eine weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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