OGH 9ObA254/91 (RS0044625)

OGH9ObA254/9129.1.1992

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 539 ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen § 268 ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des § 268 ZPO begründeten.

Normen

ZPO §539

9 ObA 254/91OGH29.01.1992
8 Ob 3/03dOGH27.02.2003

Auch

8 Ob 127/13dOGH17.12.2013

Auch

6 Ob 121/16mOGH27.06.2016

Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die in § 539 ZPO stipulierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden weder verfassungsrechtlich bedenklich noch verstößt sie gegen Art 6 EMRK. (T1)

6 Ob 189/16mOGH27.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Einschränkungen unterwirft, entspricht dies dem – gleichfalls von Art 6 EMRK geschützten – Gebot der Rechtssicherheit. (T2)

6 Ob 41/17yOGH19.04.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00254_9100000_001

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