Rechtssatz
Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (Hier: Anzahl der am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für eine bestimmte Verweisungstätigkeit).
10 ObS 223/92 | OGH | 29.09.1992 |
nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. (T1) Veröff: SSV - NF 6/105 |
10 ObS 398/01d | OGH | 12.02.2002 |
nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (T2) |
10 ObS 279/03g | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Da eine Übertragung der Feststellungen über die individuelle Situation des Klägers auf ähnliche Fälle nicht möglich ist, begründen Besonderheiten in diesen Feststellungen auch keine erhebliche Rechtsfrage. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_010OBS00081_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)