Rechtssatz
Die in der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWGNov 1988 zum Ausdruck gebrachte Wertung des Gesetzgebers ist unteilbar; sie muß für alle Werbevergleiche schlechthin gelten. Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG).
Normen
UWG §1 D1c
UWG §2 C2c
4 Ob 41/90 | OGH | 26.06.1990 |
Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = GRURInt 1991,225 = ecolex 1990,558 = WBl 1990,309 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) = WBl 1991,397 |
4 Ob 156/90 | OGH | 18.12.1990 |
Veröff: ÖBl 1991,160 = MR 1991,119 |
4 Ob 47/91 | OGH | 09.07.1991 |
Veröff: GRURInt 1992,468 = ecolex 1991,862 |
4 Ob 103/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig. (T1) Veröff: ÖBl 1993,13 |
4 Ob 1014/95 | OGH | 07.03.1995 |
nur: Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T2) |
4 Ob 37/95 | OGH | 09.05.1995 |
Auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten muss als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). (T3) |
4 Ob 1093/95 | OGH | 21.11.1995 |
nur T3; Beisatz: Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. (T4) |
4 Ob 2139/96d | OGH | 09.07.1996 |
nur T3; Beisatz: Der Vergleich der Dosisangaben für eigene Präparate mit solchen von vergleichbaren Präparaten von Konkurrenten ist nicht wettbewerbswidrig. (T5) |
4 Ob 58/97a | OGH | 11.03.1997 |
Auch; nur: Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T6) |
4 Ob 370/97h | OGH | 19.12.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Dasselbe muß aber auch für die anlehnende Werbung gelten; auch in ihrem Fall muß der Vergleich an Hand objektiv überprüfbarer Daten erfolgen. (T7) |
4 Ob 7/99d | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist. (T8) |
4 Ob 43/02f | OGH | 22.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen §2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche. (T9) |
4 Ob 301/02x | OGH | 18.02.2003 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Behauptung, die angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf sind nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der erzeugten Produkte (hier: Wellplatten) aufklären. (T10) |
6 Ob 209/17d | OGH | 21.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine sachlich vorgetragene Information bzw sachbezogene Kritik am Mitbewerber ist grundsätzlich zulässig. Zwar kann auch die Verbreitung wahrer Behauptungen wettbewerbswidrig sein, wenn diese geschäftsschädigend sind. Erforderlich ist diesfalls aber die Vornahme einer Interessenabwägung, die etwa dann zugunsten des Klägers ausschlägt, wenn die Herabsetzung in Form von Pauschalabwertungen, unnötigem Bloßstellen oder aggressiver Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00041_9000000_001
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