OGH 4Ob1093/95

OGH4Ob1093/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W*****gesellschaftsmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge außerordentlichenRevisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.September 1995, GZ 1 R 135/95-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wahre, sachliche und nicht irreführende Werbevergleiche verstoßen weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG. Werbeaussagen, die die Preise von nur zum Teil gleichen Waren verglechen, sind zulässig, wenn die Ungleichheit offengelegt wird (MR 1994, 31 - KFZ-Wirtschaft mwN; s auch ÖBl 1991, 71 - tele-Wien). Auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstelle der eigenen Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder agressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. Ob die Ungleichheit im konkreten Fall ausreichend offengelegt und der Vergleich daher nicht zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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