Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ab. Auch in der Entscheidung 4 Ob 41/90 EvBl 1990/114, mit welcher - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - die Zulässigkeit wahrheitsgemäßer vergleichender Werbung grundsätzlich bejaht wurde, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß wahrheitswidrige oder unsachliche Werbevergleiche auch weiterhin unzulässig sind. Das beanstandete Werbeschreiben verstößt aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen das Sachlichkeitsgebot. Da der Revisionsrekurs also schon mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch Nachholung des fehlenden Bewertungsausspruches nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (iVm § 526 Abs. 3 ZPO, §§ 78, 402 EO).
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