Rechtssatz
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; andererseits muss aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
3 Ob 573/91 | OGH | 23.10.1991 |
Beisatz: Dabei kommt aber der Frage Bedeutung zu, ob der Vater nach Rechtskraft der Ehescheidung mit einer Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau belastet ist. (T1) |
3 Ob 531/92 | OGH | 11.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsbemessung ist insofern ein mehrstufiger Vorgang, als mehrere Faktoren zu berücksichtigen und wertend abzuwägen sind. (T2) |
1 Ob 622/93 | OGH | 17.11.1993 |
Auch; nur: Andererseits muss aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. (T3) |
2 Ob 2015/96d | OGH | 28.03.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Ist die Mutter (hier: nach holländischem Recht) dazu verpflichtet, einen Teil der finanziellen Bedürfnisse des Kindes aus dem ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu bestreiten und hat der Vater an die Mutter aufgrund des Umstandes, dass das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, mehr (teilweise für das Kind bestimmten) Unterhalt zu leisten hat, dann kann dieser Umstand bei Bemessung der Unterhaltspflicht des Vaters nicht außer Betracht bleiben, weil es sonst zu einer Doppelbelastung des Vaters beziehungsweise zu einer doppelten finanziellen Alimentierung des Kindes käme. (T4) |
10 Ob 2104/96a | OGH | 16.07.1996 |
nur T3; Beisatz: Ein Unterhaltsschuldner, dessen Einkommen so niedrig ist, dass ein Zuspruch des Regelbedarfes nicht möglich oder zumindest für ihn existenzbedrohend belastend wäre, darf nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden. Ein Unterhaltszuspruch jeweils in der Höhe des Regelbedarfes kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. (T5) |
6 Ob 114/99b | OGH | 24.06.1999 |
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Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_008
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