Normen
ZPO §464 Abs3 II
4 Ob 616/89 | OGH | 05.12.1989 |
Veröff: JBl 1991,195 = RZ 1992/72 S 210 |
1 Ob 2394/96g | OGH | 28.01.1997 |
nur: Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. (T1); Beisatz: Wesentlich ist, dass die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen. (T2) |
4 Ob 51/97x | OGH | 08.04.1997 |
Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. (T3) |
7 Ob 142/97a | OGH | 22.10.1997 |
Vgl auch |
5 Ob 105/99y | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
2 Ob 141/07k | OGH | 18.10.2007 |
Auch; nur T3 |
9 Ob 3/14b | OGH | 26.02.2014 |
Beis wie T3 |
10 ObS 17/16x | OGH | 22.02.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Zurückstellung eines Verfahrenshilfeantrags im Original an die Partei aus Anlass eines Verbesserungsverfahrens zum vorgelegten Vermögensbekenntnis beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist zumindest dann nicht, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original noch vor der Fällung der Entscheidung des Erstgerichts über die Verfahrenshilfe wiederum vorgelegt wird. (T4) |
10 ObS 18/16v | OGH | 22.02.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00616_8900000_001
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