OGH 10ObS149/87 (RS0084341)

OGH10ObS149/8712.4.1988

Rechtssatz

Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine notwendige und nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung (hier: noch beherrschbarer Alkoholmissbrauch) innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt würde, hat keinen Anspruch auf Invaliditätspension.

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 149/87OGH12.04.1988

Veröff: SZ 61/84 = JBl 1988,601 = SSV-NF 2/33

10 ObS 188/89OGH12.09.1989

Auch; Beisatz: Hier: Frage der Berufsunfähigkeitspension bei vorübergehender Berufsunfähigkeit bei zumutbarer Krankenbehandlung. (T1) Veröff: SSV-NF 3/99

10 ObS 404/89OGH05.12.1989
10 ObS 40/90OGH27.02.1990

Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = ZAS 1992/11 S 90 (Dörner)

10 ObS 413/90OGH26.02.1991

Auch; Beisatz: Die (objektive) Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung nicht gegeben sind, trifft den Versicherungsträger. (T2) Veröff: SSV-NF 5/17

10 ObS 383/90OGH26.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/29

10 ObS 90/91OGH23.04.1991

Veröff: SZ 64/43 = SSV-NF 5/42

10 ObS 156/91OGH11.06.1991

Vgl; Veröff: SZ 64/77 = SSV-NF 5/63 = ZAS 1992/23 S 173 (Barnas)

10 ObS 240/92OGH29.09.1992
10 ObS 116/93OGH14.10.1993

Veröff: SZ 66/126

10 ObS 24/94OGH08.02.1994

Auch; Beis wie T2

10 ObS 241/94OGH23.11.1994

Auch; Beisatz: Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nach einem Jahr zu erwarten. (T3)

10 ObS 27/96OGH12.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Ist ein Versicherter bloß wegen der durch eine zumutbare Operation behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen und geistigen Zustandes invalid oder berufsunfähig, so ist seine Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur vorübergehend, weil sie durch die Operation beendet werden kann. (T4) Veröff: SZ 69/66

10 ObS 173/98hOGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Den Versicherungsträger trifft nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür, daß die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung der Pensionsleistung nicht mehr gegeben sind, wenn sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. (T5)

10 ObS 272/98tOGH10.11.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 81/99fOGH04.05.1999

nur T5

10 ObS 5/00hOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat sich einer zumutbaren Operation oder Behandlung zu unterziehen. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen hat, führt zum Verlust des Anspruches. (T6)

10 ObS 179/00xOGH25.07.2000

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 167/01hOGH30.10.2001

Auch; Beisatz: Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit wiederhergestellt würde, hat keinen Anspruch auf Invaliditätspension. (T7)

10 ObS 142/02hOGH14.05.2002

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 13/10zOGH09.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein hat der Versicherungsträger eine Veränderung im Gesundheitszustand des Versicherten, die sich zu seinen Gunsten auswirkt, zu beweisen. (T8)

10 ObS 42/11sOGH21.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00149_8700000_001

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