OGH 1Ob49/87 (RS0034695)

OGH1Ob49/8721.12.1987

Rechtssatz

Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.

Normen

ABGB §1497 III
B - VG Art7
MRK Art6 Abs1 II4
ZPO §74 IIa
ZPO §84 I

1 Ob 49/87OGH21.12.1987

Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527

4 Ob 141/93OGH19.10.1993

Auch

1 Ob 4/94OGH22.06.1994
1 Ob 561/95OGH23.06.1995
2 Ob 2390/96aOGH23.01.1997

Auch

9 Ob 143/99sOGH01.09.1999

Auch

9 Ob 260/00aOGH06.12.2000
8 Ob 12/01zOGH15.02.2001

Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1)

7 Ob 325/01xOGH17.04.2002

Auch; Beis wie T1

8 ObA 117/02tOGH19.12.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/180

5 Ob 212/04vOGH29.10.2004

Beisatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. (T2); Veröff: SZ 2004/154

1 Ob 45/05gOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen. (T3)

1 Ob 245/05vOGH31.01.2006

Vgl aber; Beisatz: Nach Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ist es Sache der Partei bzw deren Rechtsvertreters, zu entscheiden, ob eine Klage (wieder) eingebracht wird. Es bedarf keines „Verbesserungsauftrags" des Gerichts, die Zurückstellung der Eingabe ist - entgegen der in SZ 60/286 vertretenen und vereinzelt gebliebenen Ansicht - ausreichend. (T4)

7 Ob 274/05bOGH15.02.2006

Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5)

6 Ob 279/08kOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T6); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T7)

1 Ob 60/13zOGH21.05.2013

Auch; Beis wie T1

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Auch; Beis wie T3

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00049_8700000_001

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