Rechtssatz
Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.
1 Ob 49/87 | OGH | 21.12.1987 |
Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527 |
8 Ob 12/01z | OGH | 15.02.2001 |
Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1) |
5 Ob 212/04v | OGH | 29.10.2004 |
Beisatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. (T2); Veröff: SZ 2004/154 |
1 Ob 45/05g | OGH | 12.04.2005 |
Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen. (T3) |
1 Ob 245/05v | OGH | 31.01.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Nach Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ist es Sache der Partei bzw deren Rechtsvertreters, zu entscheiden, ob eine Klage (wieder) eingebracht wird. Es bedarf keines „Verbesserungsauftrags" des Gerichts, die Zurückstellung der Eingabe ist - entgegen der in SZ 60/286 vertretenen und vereinzelt gebliebenen Ansicht - ausreichend. (T4) |
7 Ob 274/05b | OGH | 15.02.2006 |
Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5) |
6 Ob 279/08k | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T6); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19871221_OGH0002_0010OB00049_8700000_001
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