OGH 1Ob34/87 (RS0082486)

OGH1Ob34/8711.11.1987

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat.

Normen

WRG §31
WRG §117 Abs4

1 Ob 34/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/235

1 Ob 9/89OGH05.07.1989

Veröff: SZ 62/130

1 Ob 35/92OGH22.10.1992

Auch; nur: Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG ist dahin zu verstehen, dass derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. (T1); Beisatz: Hier: Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand. (T2) Veröff: SZ 65/136

1 Ob 1/93OGH20.04.1993

nur: Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft, nicht aber, wenn der Werkunternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben hat. (T3); Beisatz: Auch der Pächter einer Anlage durch deren Betrieb die Gefahr der Gewässerverunreinigung ausgelöst wurde, zählt zu dem vom Gesetz genannten Personenkreis. Gerade ihm kommt in hohem Maße die Pflicht, aber auch die Möglichkeit, Abwehrmaßnahmen zu setzen, zu. (T4)

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

nur T1; Beisatz: Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde dem Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. (T5) Veröff: SZ 70/159

1 Ob 207/98tOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/47

1 Ob 3/00yOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T6)

1 Ob 210/00iOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T7)

1 Ob 178/00hOGH19.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T8)

1 Ob 65/08bOGH06.05.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T9)

1 Ob 152/10zOGH14.09.2010

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T10)

1 Ob 127/13bOGH29.08.2013

Gegenteilig; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T11)<br/>Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T12); Veröff: SZ 2013/78

1 Ob 203/13dOGH21.11.2013

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 151/15kOGH22.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T14)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_001

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