OGH 1Ob608/87 (RS0027441)

OGH1Ob608/8723.9.1987

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 69 KO ist im Sinne des § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1304 F
ABGB §1311 IIa
KO §69

1 Ob 608/87OGH23.09.1987

Veröff: SZ 60/179 = RdW 1988,14 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58

3 Ob 519/89OGH04.10.1989

Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,323 (P Bydlinski) = ÖBA 1990,554 (Apathy) = RdW 1990,251

7 Ob 598/92OGH15.10.1992
1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996

Auch

9 ObA 416/97kOGH29.04.1998

Auch

8 Ob 4/03aOGH13.02.2003

Beisatz: Hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung durch den Geschäftsführer räumt die Rechtsordnung den Gläubigern also eine rechtlich geschützte Position ein. (T1)

4 Ob 31/07yOGH20.03.2007

Veröff: SZ 2007/40

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Beisatz: Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. (T2)

1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Beisatz: Der Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO besteht vor allem darin, insolvente Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr zu ziehen und daher jene zu schützen, die sich sonst mit dieser Gesellschaft nicht einlassen würden. Dementsprechend ist dem Neugläubiger stets der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T3); Veröff: SZ 2007/162

8 Ob 124/07dOGH17.12.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/200

9 ObA 117/06fOGH10.04.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/51

8 Ob 108/08bOGH23.02.2009

Veröff: SZ 2009/20

10 Ob 5/11zOGH01.03.2011

Auch; Beisatz: § 69 KO (jetzt: IO) ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger und nicht des insolventen Unternehmens. (T4)

4 Ob 71/11mOGH21.06.2011

Auch

2 Ob 117/12pOGH11.10.2012

Beisatz: Vom Schutzzweck der Norm werden sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten, erfasst. (T5); Beisatz: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO erfasst sein kann und dass ‑ je nach konkretem Kenntnisstand ‑ bei der Gewährung von Darlehen an den Schuldner auch ein Mitverschulden in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Wesentlich für ein allfälliges Mitverschulden ist, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt worden ist. (T7); Bem: Vgl 1 Ob 134/07y. (T8)

8 Ob 117/15mOGH25.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00608_8700000_003

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