Rechtssatz
Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse und damit auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu.
1 Ob 712/86 | OGH | 18.02.1987 |
Veröff: SZ 60/28 = JBl 1987,376 |
8 Ob 1531/91 | OGH | 08.05.1991 |
Beisatz: Das bloße Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt nicht das Recht, die Sache auch zu verwalten. (T1) |
5 Ob 262/02v | OGH | 10.02.2004 |
Auch; nur: Dem Fruchtnießer stehen als Rechtsbesitzer alle Nutzungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse zu. (T3); Veröff: SZ 2004/23 |
6 Ob 140/05i | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T4); Veröff: SZ 2005/104 |
2 Ob 122/05p | OGH | 01.12.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Vereinsrechtliche Konstruktion eines Time-Sharingvertrags. (T5) |
1 Ob 93/07v | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Das Benützungsentgelt steht dem Fruchtnießer zu. (T6) |
1 Ob 11/08m | OGH | 29.01.2008 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T7)<br/>Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T8) |
9 ObA 16/09g | OGH | 30.09.2009 |
Auch; Beisatz: Der intabulierte Fruchtnießer einer Liegenschaft übernimmt auch das Hausbesorgerdienstverhältnis. (T9) |
5 Ob 131/10s | OGH | 15.07.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich. (T10) |
2 Ob 161/09d | OGH | 08.07.2010 |
Auch; ähnlich wie T7 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T11)<br/>Beisatz: Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft ausgeschlossen. (T12) |
5 Ob 193/12m | OGH | 23.10.2012 |
Auch; nur T3; Ähnlich Beis wie T7; Ähnlich Beis wie T11; Ähnlich Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00712_8600000_002
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