OGH 14Ob121/86 (RS0054613)

OGH14Ob121/8615.7.1986

Rechtssatz

Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.01. und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.

Normen

DO.A §36
DO.A §37

14 Ob 121/86OGH15.07.1986
9 ObA 94/87OGH30.09.1987
9 ObA 206/93OGH11.08.1993

Auch; Beisatz: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (§ 48 ASGG). (T1)

9 ObA 343/93OGH23.02.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/32

9 ObA 243/97vOGH10.09.1997
9 ObA 409/97fOGH15.04.1998

Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt. (T2)

9 ObA 151/98sOGH08.07.1998

Auch; Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T3)

9 ObA 324/00pOGH14.02.2001

Auch; Beis wie T1

8 ObA 118/02iOGH04.07.2002

Auch; Beisatz: Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest. (T4); Beis wie T1 nur: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T5); Beisatz: Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.20. der Gehaltsordnung. (T6)

9 ObA 187/02vOGH04.09.2002

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 117/03aOGH31.03.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Es lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren. (T7)

9 ObA 19/06vOGH22.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für DII/9 statt CIII), kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung. (T8)

9 ObA 104/10zOGH24.11.2010

Vgl auch

9 ObA 33/14iOGH25.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00121_8600000_001

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