OGH 9ObA94/87

OGH9ObA94/8730.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien

  1. 1. Oswin R***, Angestellter, Wien 14., Cottagestraße 6/2/2,
  2. 2. Eva P***, Angestellte, Wien 21., Pilzgasse 36, 3. Ilse K***, Angestellte, Maria Anzbach, Hauptstraße 416, 4. Hildegard G***, Angestellte, Hornstein, Am Föhrenwald 1, 5. Gabriele F***, Angestellte, Langenzersdorf, In Schiffen 16, alle vertreten durch Prof. Hermann P***, Leitender Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Rechtsschutzabteilung, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, dieser vertreten durch Dr. Georg Griesser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20., Adalbert Stifter Straße 65,

    vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen

  1. 1.) S 30.629,-- brutto sA, 2.) S 40.861,-- brutto sA,
  2. 3.) S 24.914,-- brutto sA, 4.) S 43.412,-- brutto sA und
  3. 5.) S 30.629,-- brutto sA (Gesamtstreitwert S 170.445,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1987, GZ 34 Ra 1011/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 26. Februar 1986, GZ 4 Cr 1848-1852/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, dem Erstkläger den Betrag von S 30.629,-- brutto, der Zweitklägerin den Betrag von S 40.861,-- brutto, der Drittklägerin den Betrag von S 24.914,-- brutto, der Viertklägerin den Betrag von S 43.412,-- brutto und der Fünftklägerin den Betrag von S 30.629,-- brutto, jeweils samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1984 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 67.967,72 (darin S 4.584,-- Barauslagen und S 5.762,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, ferner die mit S 16.790,88 (darin S 2.638,-- Barauslagen und S 1.286,63 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und schließlich die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu je einem Fünftel zu ersetzen, all dies binnen 14 Tagen bei Exekution.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagenden Parteien sind bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung für Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung (HUB) beschäftigt und in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingestuft. Die für die Einreihung der klagenden Parteien in Betracht kommenden Bestimmungen der DO.A lauten:

"Abschnitt III

Bezugsrecht

......

§ 36

Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung

(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar

1. Die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37;

.....

§ 37

Einreihung der Verwaltungsangestellten

(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:

Hilfsdienst-Gehaltsgruppe A:

......

Kanzleidienst-Gehaltsgruppe B:

......

Verwaltungsdienst-Gehaltsgruppe C:

Dienstklasse I

......

3. Angestellte, denen im Rahmen einer Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe die Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in Dienstklasse II oder in die Gehaltsgruppen A oder B vorgesehen ist; darunter fallen insbesondere:

......

Dienstklasse II

3.7 Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen

......

3.10 Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in

Beitragsangelegenheiten;

3.11 Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungs-, in

Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung

der damit zusammenhängenden Korrespondenz;

......

3.15 Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges der

Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung;

......

3.17 Verrechnung der Ersätze für Leistungsaufwendungen;

......

Beilage zur DO.A

Erläuterungen

(Einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)

Zu den Änderungen der DO.A ab 1. Jänner und 1. März 1978

1. Zu § 37 Abs 1 - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 unter Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt.

......

Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)

Zu den Änderungen der DO.A ab 1. April 1979

1. Zu § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten

Die für die Einreihung der Verwaltungsangestellten maßgebenden Bestimmungen der §§ 36 und 37 bilden eine untrennbare Einheit und sind nur im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Es handelt sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt. Lediglich die Einreihungsbestimmungen zu Gehaltsgruppe A Z. 1, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Z. 2, Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II Z. 1, und Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I Z. 3, enthalten eine demonstrative Aufzählung und lassen daher die Zuordnung vergleichbarer Tätigkeiten zu.

......"

Die klagenden Parteien begehren die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge. Sie seien in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, einzustufen, weil sie Tätigkeiten im Sinne der Z 3.7, 3.10, 3.11, 3.15 und 3.17 tatsächlich ausübten. Ihre Tätigkeit umfasse rechtsverbindliche Auskünfte, Schutzimpfungen wegen Frühsommermenigoenzephalitis (FSME) und gegen Hepatitis B sowie Durchführung (Organisation) der der Beklagten nach den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) übertragenen Aufgaben. Hiezu seien arbeitsmedizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen sowohl des ASVG als auch des ASchG erforderlich. Die Tätigkeit der klagenden Parteien gehe weit über eine bloße Rechnungsprüfung hinaus und umfasse auch die Organisation prophylaktischer Maßnahmen und die sachliche Prüfung der Unterlagen. Die Beklagte wandte ein, daß sich die Tätigkeit der klagenden Parteien als rechnerische Feststellung im Sinne der Einreihungsgrundsätze für die Gehaltsgruppe C Dienstklasse I Z. 3 und 5 darstelle, die nicht der in Dienstklasse II Z. 3.15 genannten Tätigkeit eines Sachbearbeiters in Leistungssachen entspreche. Darüber hinaus beziehe sich die Einreihung nach Gruppe C Klasse II Z. 3.1 bis 22 nur auf die dort ausdrücklich genannten Agenden. Die Mitwirkung an der Durchführung organisatorischer Maßnahmen im Sinne von Z. 3.7 dieser Dienstklasse beziehe sich auf die Betriebsorganisation des Versicherungsträgers, die Feststellung in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten auf Verfahren in Verwaltungssachen gemäß §§ 355, 409 ff ASVG; Z. 3.11 betreffe die Auskunftserteilung in Melde-, Versicherungs-, Beitrags- oder Leistungsangelegenheiten und erfordere, daß Zweck der Organisationseinheit oder Arbeitsgruppe, der der Angestellte zugeordnet sei, diese allgemeine Auskunftserteilung sei; eine solche organisierte Einheit bestünde bei der Beklagten nicht, sondern sei für die gesetzliche Krankenversicherung typisch; unter den in Z. 3.17 erwähnten Ersätzen für Leistungsaufwendungen seien Ersatzansprüche nach den §§ 315 ff ASVG zu verstehen.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die klagenden Parteien gehören im Rahmen der 108 Personen umfassenden Abteilung HUB der Arbeitsgruppe "Eigene und fremde Untersuchungen" an.

Auch wenn die zulässigen Schadstoffwerte nicht überschritten werden, sind die Arbeitnehmer, die mit derartigen Schadstoffen in Berührung kommen, regelmäßig zu untersuchen. Bei Bleibelastung sind etwa alle 3 Monate Blutuntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten derartiger medizinischer Untersuchungen trägt zunächst im allgemeinen der Betrieb. Die Anträge der Betriebe auf Rückersatz dieser Kosten werden von den klagenden Parteien bearbeitet, ebenso Anträge von Ärzten, die die Kosten mit der Beklagten direkt verrechnen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Untersuchungen - etwa auf Grund der festgestellten Schadstoffgrenzwerte - notwendig waren und ob alle vorgesehenen Untersuchungen durchgeführt wurden. Wenn ein den klagenden Parteien unbekannter Schadstoff auftaucht, müssen sie bei den hiefür zuständigen Stellen innerhalb der Abteilung nachfragen.

Weiters obliegt den klagenden Parteien die Bewilligung der Schutzimpfungen gegen Hepatitis B. Wenn sich ein Interessent meldet, wird überprüft, ob er zum exponierten Personenkreis (Krankenpflege) gehört. Sodann wird mit der Versicherungsnummer beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgefragt, ob Leistungspflicht der Beklagten besteht; erst nach Vorliegen eines Immunitätstestes wird die Schutzimpfung bewilligt. Die Rechnungen der Untersuchungsstelle und der Vertragsfirma, bei der die Beklagte den Impfstoff bestellt, sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Bei Zweifeln, ob jemand zum Kreis der exponierten Personen gehört, wird in der Rechtsabteilung nachgefragt.

Bei der Vorbeugung gegen FSME ist Hauptaufgabe der klagenden Parteien die Durchführung der Impfaktion. Im Oktober werden das Virologische Institut, die Landarbeiterkammer, die Versicherungsanstalt der Bauern und der Öffentlich Bediensteten sowie die Landesstellen der Beklagten informiert. Ferner ist an die exponierten Personen eine Impfkarte zu versenden. Die Verrechnung erfolgt mit dem Virologischen Institut, mit Betrieben oder mit Einzelpersonen.

Der Schriftverkehr ist teils mit Formblättern zu bewältigen, teils ist eine individuelle Behandlung nötig.

Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten sind Grundkenntnisse der Chemie, ferner die Kenntnis des Untersuchungs- und Impfschemas (Reihenfolge und Zeitabstand der Untersuchungen und Impfungen) sowie Kenntnisse des ASchG und des ASVG einschließlich der einschlägigen Verordnungen erforderlich. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind auch Auskünfte zu erteilen, etwa auf Anfragen von Betrieben, ob und welche Untersuchung bei einer bestimmten Schadstoffexposition durchzuführen ist und ob es dafür Kostenersatz gibt; weiters ist mit für Betriebe auftretenden Personen, mit Ärzten und Arbeitsinspektoren zu verhandeln. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß von den klagenden Parteien zwar auch in Gehaltsgruppe C Dienstklasse I einzuordnende rechnerische Feststellungen vorgenommen, aber darüber hinaus auch Tätigkeiten ausgeführt würden, die der Dienstklasse II zuzuordnen seien. Die klagenden Parteien seien mit der Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen jedenfalls im Rahmen der Zeckenimpfung betraut; bei Kostenfestsetzungen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen und nicht bloß die rechnerische Richtigkeit zu prüfen, sodaß dies in die Gruppe Feststellungen in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten falle. Dazu komme die Erteilung von Auskünften, die fundiertes Wissen verlangten. Schließlich hätten die klagenden Parteien den Bestand und jeweiligen Umfang der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfallversicherung festzustellen. Die klagenden Parteien seien in die höhere Dienstklasse II einzureihen, weil gemäß § 36 Abs 2 DO.A der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen sei, wenn sich diese regelmäßig wiederhole. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach bezüglich der Drittklägerin aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, daß die einvernehmliche Auslegung der Kollektivvertragspartner, § 37 DO.A enthalte eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die keine Analogie erlaube, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, weil die klagenden Parteien nicht in Verwendungen beschäftigt seien, für die die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung festlege.

Die Einstufung der klagenden Parteien richte sich daher nach den tatsächlich geleisteten Diensten, die überwiegend den in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II Z 3 genannten Agenden zuzuordnen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in eine Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin hingegen gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist, wenn man die Einreihung der klagenden Parteien nach der entsprechend den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale auszulegenden Bestimmung des § 37 DO.A vornimmt, eine Einstufung der klagenden Parteien in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II nicht berechtigt. Die nach § 37 DO.A maßgebenden Tatbestandsmerkmale bestehen nur bei einem Teil der dort genannten Verwendungen in einer Beschreibung der (typischen) Einzeltätigkeiten, während viele andere durch die Bestimmung einer Funktion definiert werden, wozu dann im Einzelfall noch zusätzliche formale Einreihungsvoraussetzungen treten. Da die DO.A als Einstufungsnorm die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe und Dienstklasse ausdrücklich festlegt, kommt der sonst geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, hier nicht zur Anwendung (so zur DO.AnG: SozM I C 829; ähnlich Arb. 9.510; zur Besoldungsordnung für VB Wien bzw. VBO: Arb. 8.111, 8.189; zum VBG Arb. 8.185; zur DO der Österreichischen Bundesforste: Arb. 8.252 u. a.; zuletzt 14 Ob 2/86 und 14 Ob 121/86).

Eine nähere Analyse der von den klagenden Parteien angeführten,

in Gehaltsgruppe C Dienstklasse II Z 3 genannten Tätigkeiten ergibt

folgendes:

3.7 - Mitwirkung bei der Durchführung organisatorischer

Maßnahmen:

Würde man diesem Begriff die alljährliche routinemäßige

Veranlassung der FSME-Impfungen zuordnen, fiele darunter fast jede Verwaltungstätigkeit. Damit ist aber weder der Einordnung dieser Tätigkeit in einem umfangreichen Katalog diversester Verwaltungstätigkeiten noch dem Begriff der organisatorischen Maßnahme Rechnung getragen. Die Kläger würden nicht bei Gestaltung der Organisation der Zeckenimpfung, sondern im Rahmen einer bereits verhandenen Organisation dieser Impfaktion tätig.

3.10 - Feststellungen in Melde- und Versicherungsangelegenheiten oder in Beitragsangelegenheiten:

Hiebei ist vor allem auf die Begriffe des von der beklagten Partei zu vollziehenden ASVG abzustellen.

Als Meldeangelegenheit ist die vor allem in die Kompetenz der

Krankenversicherungsträger fallende Prüfung der Meldungen zur

Versicherung sowie der Erfüllung der Meldepflicht im Sinne der

§§ 33 ff ASVG, als Versicherungs- oder Beitragsangelegenheit die

Feststellung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung

im Sinne der §§ 4 ff ASVG sowie die Bemessung der Beiträge der

Versicherten und ihrer Dienstgeber zu verstehen. Die in diesem

Zusammenhang festgestellten Tätigkeiten der klagenden Parteien,

insbesondere die bloße Anfrage an den Hauptverband der

Sozialversicherungsträger, ob die für eine vorbeugende Maßnahme

vorgesehene Person dort als versichert aufscheint, sind den in

diesem Punkt genannten Angelegenheiten nicht zuzuordnen.

3.11 - Auskunftserteilung in Melde- und Versicherungs-, in

Beitrags- oder in Leistungsangelegenheiten einschließlich Erledigung

der damit zusammenhängenden Korrespondenz:

Unter Leistungen der Unfallversicherung sind die im § 173 ASVG

genannten, nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden

Leistungen anzusehen, nicht aber die in den §§ 186 und 188 a ASVG

genannten vorbeugenden Maßnahmen, sodaß die Auskunftserteilung über

derartige Maßnahmen nicht zu den in diesem Punkt genannten

Angelegenheiten gehört.

3.15 - Feststellung des Bestandes und des jeweiligen Umfanges

der Leistungen im Bereich der innerstaatlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung;

3.17 - Verrechnung der Ersätze für Leistungsaufwendungen:

Da sich die festgestellten Tätigkeiten der klagenden Parteien,

wie oben ausgeführt, nicht auf die Erbringung von Leistungen der Beklagten im Sinne des § 173 ASVG beziehen, ist auch die Einreihung unter diese beiden Verwendungskategorien nicht gerechtfertigt. Da den klagenden Parteien im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe (eigene und fremde Untersuchungen) die Erledigung von Arbeiten aus dem Aufgabenbereich dieser Arbeitsgruppe übertragen ist und für sie nicht die Einreihung in Dienstklasse II der Gehaltsgruppe C oder in die Gehaltsgruppen A und B (Hilfsdienst und Kanzleidienst) vorgesehen ist, wurden sie von der Beklagten zu Recht in die Gehaltsgruppe C Dienstklasse I Z 3 eingestuft, selbst wenn sie (auch) andere als die dort lediglich demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten verrichten. Eine Einreihung in Dienstklasse II ist hingegen mangels Erfüllung der dort taxativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale und infolge Ausschlusses der Zulässigkeit von Analogieschlüssen nicht berechtigt.

Der Revision war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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