OGH 9ObA104/10z

OGH9ObA104/10z24.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und 19.187,60 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2010, GZ 9 Ra 57/10h-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die sich auf einen Arbeitsplatz mit der Einstufung D II in der DO.A - Kollektivvertrag für die Sozialversicherungsträger - beworben und diesen erhalten hat, begehrt die Einstufung E III der DO.A.

Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Kollektivvertragsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger 3 § 502 Rz 26; 9 ObA 324/00p).

Die Auslegung des Kollektivvertrags durch das Berufungsgericht im Allgemeinen (Selbständigkeit, Erforderlichkeit) wird aber hier nicht bekämpft, sondern die konkrete Einstufung. Die Klägerin macht einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, und zwar, dass das Berufungsgericht sich auf eine überraschende Rechtsansicht gestützt und damit gegen § 182a ZPO verstoßen habe. Bei einem derartigen Verstoß hat der Rechtsmittelwerber auch darzulegen, welches zusätzliche Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätte (Kodek in Rechberger 3 § 182a Rz 4).

Der hier maßgebliche Kollektivvertrag, die DO.A, stellt für die von der Klägerin begehrte Einstufung in die Gehaltgruppe E III eindeutig darauf ab, dass es sich um Tätigkeiten handelt, für deren Erledigung ein einschlägiges Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium notwendig ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Erfordernis des Abschlusses eines Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums für die Ausübung der Tätigkeit bei der Beklagten nicht nachgewiesen wurde und diese Tätigkeiten vielmehr auch von Handelsakademikern und Lebens- und Sozialberatern ausgeübt werden. Dies stellt die Klägerin in ihrer Revision nicht in Frage, sondern verweist nur darauf, dass der Beruf des „Sozialarbeiters“ nunmehr im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erlernt werden könne.

Nach dem Kollektivvertrag geht es aber um die konkrete Tätigkeit und das dafür erforderliche Wissen (vgl auch 4 Ob 143/83) und nicht um ein abstraktes Berufsbild einer möglichen Ausbildung. Dass die konkrete Beratungstätigkeit die Kenntnisse aus einem Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erforderte und nicht auch mit den Kenntnissen aus anderen nicht akademischen Berufsausbildungen ausgeübt werden könnte und wird, stellt auch die Klägerin letztlich nicht in Frage. Damit vermögen aber die Ausführungen im Revisionsverfahren nicht die „Notwendigkeit“ der akademischen Ausbildung für die konkrete Beratungstätigkeit darzustellen (RIS-Justiz RS0054613).

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