1 Ob 8/86 | OGH | 25.06.1986 |
Veröff: SZ 59/111 |
1 Ob 34/87 | OGH | 11.11.1987 |
Veröff: SZ 60/235 |
1 Ob 35/92 | OGH | 22.10.1992 |
Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger) |
1 Ob 1/93 | OGH | 20.04.1993 |
Beisatz: Ist jemand Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen. (T1) |
1 Ob 72/97p | OGH | 27.08.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/159 |
1 Ob 207/98t | OGH | 23.03.1999 |
Auch; Beisatz: Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter. (T2); Veröff: SZ 72/47 |
1 Ob 3/00y | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T3) |
1 Ob 178/00h | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T4) |
1 Ob 65/08b | OGH | 06.05.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T5) |
1 Ob 152/10z | OGH | 14.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T6) |
1 Ob 127/13b | OGH | 29.08.2013 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T7)<br/>Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T8); Veröff: SZ 2013/78 |
1 Ob 203/13d | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
1 Ob 151/15k | OGH | 22.12.2015 |
Vgl auch; Beis wie T6 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00008_8600000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)