OGH 4Ob66/84 (RS0051519)

OGH4Ob66/8410.9.1985

Rechtssatz

Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden (siehe dazu insbesondere SZ 11/117; Arb 8183 = SozM IC,563; Arb 8651 = SozM IC,747; SozM IIIE,415 ua) sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (SozM IIIE,269).

Normen

AZG §10

4 Ob 66/84OGH10.09.1985

Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451

14 ObA 17/87OGH17.02.1987

Beisatz: Hier: Anrechnung von Provision auf Überstundenentgelt. (T1) <br/>Veröff: Arb 10624

9 ObA 139/87OGH27.01.1988

nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 287/89OGH20.12.1989

Beisatz: Es ist daher vor allem Sache des Arbeitgebers gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden durch das Pauschale gedeckt waren. (T4)<br/>Beis wie T3

9 ObA 132/90OGH23.05.1990

Auch; nur T2

9 ObA 218/90OGH29.08.1990

Auch; Beisatz: Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. (T5) <br/>Beis wie T3

9 ObA 43/91OGH13.03.1991

Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,485

9 ObA 56/91OGH08.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der internen Weisung des Arbeitgebers, hinsichtlich der Angestellten mit Überstundenpauschale grundsätzlich keine Überstundenmeldung zu erstellen. (T6)

9 ObA 268/92OGH16.12.1992

nur T2; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger)

9 ObA 158/93OGH08.07.1993

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Urlaubsabfindung und die Sonderzahlungen umfasst. (T7)<br/>Veröff: WBl 1993,121

9 ObA 277/93OGH29.10.1993

Beisatz: Hier: Funktionszulage nach der DO.A. (T8)

9 ObA 364/93OGH02.02.1994

Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss aber erkennbar sein, dass mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll. (T9) <br/>Beis wie T3

9 ObA 98/95OGH06.06.1995

Auch

9 ObA 237/00vOGH06.12.2000

nur: Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt worden. (T10) <br/>Beis wie T7 nur: Dies gilt auch für ein Pauschale, das auch die Sonderzahlungen umfasst. (T11)

9 ObA 9/01sOGH09.05.2001

Auch; nur T2; nur: Sie kann aber den Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben. (T12)<br/>Beis wie T5 nur: Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme. (T13) <br/>Beis wie T9

9 ObA 161/01vOGH11.07.2001

Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale erfassten Überstunden hat der Oberste Gerichtshof mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr als angemessen erachtet. (T14)

9 ObA 267/01gOGH28.11.2001

Auch

8 ObA 79/01bOGH21.02.2002

Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, dass die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehende Entlohnung zur Abgeltung von Mehrarbeit dient, ist zulässig, sofern nur der vereinbarte Pauschalbetrag den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer mindestens für seine Normalarbeit und seine geleisteten Überstunden erhalten muss. (T15)

9 ObA 39/03fOGH09.07.2003

Beis wie T6 nur: Inwieweit die erbrachten Überstunden durch das Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu überprüfen. (T16)

8 ObA 23/04xOGH15.04.2004

Auch; Beis wie T5

8 ObA 73/05aOGH16.11.2005

Beis wie T14

8 ObA 11/06kOGH11.05.2006

Auch; nur T2

8 ObA 29/10pOGH22.02.2011

Auch; nur T2; Beisatz: Das Pauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung. (T17)

9 ObA 61/11bOGH27.07.2011

Vgl auch

9 ObA 160/11mOGH29.03.2012

Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung wurde bereits mehrfach die Prüfung zugrunde gelegt, ob das vereinbarte All‑In‑Entgelt das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das auf dessen Grundlage (als Normallohn) errechnete Überstundenentgelt abdeckt; in diesem Fall ist der Anspruch auf Überstundenentgelt erfüllt. (T18)<br/>Beisatz: Hier: Bestimmung des kollektivvertraglichen Normallohns nach der „besonderen Kollektivvertragsangehörigkeit“ iSd § 2 Abs 13 GewO. (T19)

8 ObA 32/13hOGH27.06.2013

Ähnlich

9 ObA 166/13xOGH29.01.2014

Beis wie T16

9 ObA 12/17fOGH28.06.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_003

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