OGH 9ObA237/00v

OGH9ObA237/00v6.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und oUniv. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 349.635,48 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2000, GZ 9 Ra 68/00m-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Einwand, "Urlaubsgeld" könne nicht durch erhöhte laufende Zahlungen abgegolten werden, übersieht der Revisionswerber, dass hier nicht Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG), sondern Sonderzahlungen geltend gemacht werden. Die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung ist aber nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051019, zuletzt 8 ObA 256/98z = WBl 2000, 83 = DRdA 1999, 491) zulässig.

Soweit das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung gelangte, dass die Parteien, welche den Arbeitsvertrag zunächst als "Werkvertrag" geplant hatten, die Sonderzahlungen durch laufende Zahlungen und Überstunden pauschal abgelten wollten, liegt darin eine vertretbare und damit durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Auslegung im Einzelfall. Da auch die Pauschalentlohnung von Überstunden grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0051519) und die vom Kläger geltend gemachten, nach dem Kollektivvertrag zustehenden Ansprüche, nämlich sowohl Sonderzahlungen als auch Überstundenentgelte, in den gezahlten Pauschalbeträgen Deckung finden, kommt der Frage eines allfälligen Verfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Der beklagten Partei wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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