OGH 9ObA364/93

OGH9ObA364/932.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** G*****, Schaustellergehilfe, ***** vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Walter Kainz, Rechtsanwalt, Wien 4, Gußhausstraße 23, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** Ges.m.b.H., ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert 212.940 S brutto sA, Streitwert im Revisionsverfahren 183.701,11 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 32 Ra 124/93-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Mai 1993, GZ 16 Cga 5/93-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.472,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach allgemeiner Auffassung kann eine Pauschalentlohnung wirksam vereinbart werden. Das gilt sowohl für Vereinbarungen, die für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festsetzen, als auch für Vereinbarungen, die nur die Überstundenvergütung pauschalieren wollen. Eine Pauschalierungsvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne daß es auf deren Bezeichnung ankäme. Dem Arbeitnehmer muß bei Vertragsabschluß aber erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt auch die Überstundenvergütung (Normallohn und Zuschlag) abgegolten sein soll (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 82 f mwN; 9 Ob A 218/90). Daß unter diesen Umständen die Vereinbarung eines Pauschallohnes auf leitende Angestellte beschränkt wäre, trifft nicht zu.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kamen die Parteien des Arbeitsvertrages überein, daß der Kläger jeweils an zwei Tagen nacheinander von 8 Uhr bis 24 Uhr Dienst versehen und dann zwei Tage frei haben sollte; dieser Rhythmus war durchlaufend (unabhängig von Wochenenden) einzuhalten. Für diese Tätigkeit wurde ein Entgelt von ursprünglich 12.000 S monatlich vereinbart, das in der Folge erhöht wurde. Mit diesem Entgelt sollte sohin die Tätigkeit des Klägers während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit abgegolten sein. Da diese feststand, mußte für den Kläger klar sein, daß ihm auch für die über die Normalarbeitszeit hinausgehende Tätigkeit, soweit sie sich im vereinbarten Rahmen hielt, keine gesonderte Entlohnung gebührte. Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden ergab sich aus der festgelegten Diensteinteilung. Auf dieser Grundlage war die Höhe des Grundlohnes durch eine einfache Rückrechnung ermittelbar.

Soweit der Kläger ins Treffen führt, die Vereinbarung sei deshalb unwirksam, weil der vereinbarte Gesamtlohn nicht ausreiche, um einerseits die angemessene Entlohnung für die Normalarbeit und andererseits das angemessene Überstundenentgelt abzudecken, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Entgelthöhe richtet sich primär nach der Vereinbarung, sekundär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit. Die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs. 1 StGB (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 289 f).

Die Vorinstanzen haben die Tätigkeit des Klägers in der Spielhalle im Prater festgestellt. Sie bestand darin, daß der Kläger teilweise die Spielautomaten betreute, zum Teil an der Kasse für die Spieler Geld wechselte und zum Teil auch in der (unentgeltlichen) Ausgabe von Sandwiches und Getränken an Stammkunden. Ausgehend hievon bestehen gegen das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis, der Kläger sei als Schaustellergehilfe tätig gewesen, keine Bedenken.

Für Schaustellergehilfen besteht weder ein Kollektivvertrag noch eine andere die Entgelthöhe regelnde kollektivrechtliche Norm. Es ist daher von dem zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Entgelt auszugehen. Abgesehen davon, daß der Kläger die Sittenwidrigkeit der Höhe dieses Entgeltes wegen Lohnwuchers im Verfahrens erster Instanz gar nicht geltend gemacht hat, bestünde im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Klägers und die Höhe des vereinbarten Lohnes für eine solche Annahme auch keine Grundlage.

Fest steht, daß der Kläger täglich eine Pausenzeit von einer Stunde einhalten konnte. Aus dem Arbeitszeitgesetz läßt sich ein Anspruch auf längere Arbeitspausen nicht ableiten.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs. 1 ZPO.

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