OGH 4Ob79/85 (RS0021256)

OGH4Ob79/8525.6.1985

Rechtssatz

Unter einer vertragsändernden Versetzung ist eine Versetzung zu verstehen, die mit dem Inhalt des betreffenden Einzelarbeitsvertrags nicht übereinstimmt. Da sie somit gegen den Einzelarbeitsvertrag verstößt, ist sie grundsätzlich rechtswidrig. Bei einer zunächst ausschließlich vertragsrechtlichen Betrachtungsweise verstößt sie nur dann nicht gegen den Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Versetzung frei von Willensmängeln zugestimmt hat.

Normen

ABGB §1151 IE
ArbVG §101

4 Ob 79/85OGH25.06.1985

Veröff: Arb 10472

9 ObA 34/88OGH16.03.1988

Vgl auch

9 ObA 228/88OGH12.10.1988

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 147/89OGH12.07.1989
9 ObA 231/89OGH30.08.1989

Auch; Beis wie T1

9 ObA 60/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 10/92OGH16.06.1992

Vgl auch

9 ObA 213/94OGH16.11.1994

Auch; nur: Unter einer vertragsändernden Versetzung ist eine Versetzung zu verstehen, die mit dem Inhalt des betreffenden Einzelarbeitsvertrags nicht übereinstimmt. Da sie somit gegen den Einzelarbeitsvertrag verstößt, ist sie grundsätzlich rechtswidrig. (T2)

9 ObA 221/94OGH30.11.1995

Auch; nur T2; Beis wie T1

9 ObA 214/94OGH16.11.1994

Auch; nur T2

9 ObA 255/99mOGH17.11.1999

nur T2

9 ObA 21/04kOGH07.07.2004

Auch

9 ObA 75/09hOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T3)

8 ObA 38/17xOGH26.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Die Berechtigung zur einseitigen Änderung des Dienstvertrags (hier: Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes) bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder eines ausdrücklichen Vorbehalts, dem der Dienstnehmer frei von Willensmängeln zugestimmt hat und der auch seine berechtigten Interessen angemessen wahrt. (T4); Veröff: SZ 2018/4

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_002

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