Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
8.370 (darin S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die erhöhte Funktionszulage gemäß § 59 Abs 2 der Betriebsvereinbarung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe der verschlechternden Versetzung nie zugestimmt, diese sei daher nicht rechtswirksam geworden und er habe auf die Erhöhung der Zulage gar nicht verzichten können, ist entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht und die maßgeblichen Rechtsfragen verkennt.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger seit 17.4.1973 bei der beklagten Partei als Bankangestellter beschäftigt. Nachdem er vorübergehend als Zweigstellenleiter-Stellvertreter tätig war, kam er in die Arbeitsgruppe Zweigstellenvertretung der beklagten Partei. Von dort wurde er in die Zweigstelle I***** versetzt, die er vom 27.8.1979 bis 30.6.1982 leitete. Diese Zweigstelle umfaßte stets weniger als vier Mitarbeiter (§ 3 lit b Z 2 BV). Da es in dieser Zweigstelle zu Unstimmigkeiten mit dem Kläger kam (insbesondere Zwistigkeiten mit dem Finanzamt, S 227 f dA), wurde er nach ergebnislosen Gesprächen über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1.7.1982 in die Arbeitsgruppe Zweigstellenvertretung zurückversetzt. Dieser Versetzung stimmten sowohl der Kläger (S 175 f) als auch der Betriebsrat mit Wissen und Willen des Klägers ausdrücklich zu (S 163). Mit dieser Versetzung ist die Funktionszulage gemäß § 59 Abs 1 lit c und Abs 2 der BV weggefallen, da diese Zulage mit der effektiven Tätigkeit verknüpft ist (arg: "in Eigenverantwortlichkeit leiten - diese Funktion ausüben") und der Kläger nun kein Angestellter mehr war, der "in Eigenverantwortung eine (Klein-)Zweigstelle leitete".
Um dem Kläger unmittelbare finanzielle Nachteile zu ersparen, wurde mit ihm vereinbart, daß er die bisher auf Grund der BV bezogene Zulage einzelvertraglich weiterbeziehen könne, wobei diese vertragliche Zulage jedoch nicht wie in der Betriebsvereinbarung vorgesehen, von (damals) 11,5 % nach drei Jahren auf 16 % ansteige. Diese Vorgangsweise, nämlich das vertragliche "Einfrieren" der Zulage wurde vom Kläger und vom Betriebsrat akzeptiert (S 165). Überdies erhielt der Kläger im Rahmen der Arbeitsgruppe die Bezeichnung "Zweigstellenleiter zbV" (zur besonderen Verwendung), einen Titel, den außer ihm bei der beklagten Partei niemand hat. Über Wunsch des Klägers wurde die Zulage mit Wirkung vom 1.7.1988 auf 12 % des Schemagehalts angehoben. Der Generaldirektor der beklagten Partei ersuchte das Schulungsreferat, den Kläger wie einen Zweigstellenleiter zu behandeln und ihn zu Besprechungen beizuziehen. Sollte es Neu- oder Umbesetzungen der Zweigstellen im Stadtbereich oder in unmittelbarer Umgebung geben, sei an den Kläger zu denken.
Abgesehen davon, daß der Kläger der Versetzung in die Arbeitsgruppe Zweigstellenvertretung der beklagten Partei nach den Feststellungen selbst zugestimmt hat, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß diese Rückversetzung unabhängig davon auch dienstvertragskonform erfolgte. Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nämlich nicht entscheidend, ob die Versetzung iSd § 101 ArbVG verschlechternd ist, sondern, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist (Arb 10.472). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Dienstnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich der Aufgabenbereich des Dienstnehmers nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt habe. Die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung scheitert in allen diesen Fällen wechselnder Verwendung daher schon an der mangelnden Schlüssigkeit (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 128; Arb 8451; infas 1992 A 146; 9 ObA 171-173/94; auch DRdA 1993/43 [Mosler] mwH uva). Aus der nur vorübergehenden Verwendung des Klägers als Leiter einer Kleinzweigstelle folgt daher nicht, daß er nur mehr in dieser Funktion beschäftigt werden dürfte. Da selbst eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft zulässig gewesen wäre (vgl Spielbüchler aaO 76; Arb 10.303, 10.477, 10.913; 9 ObA 19/93; 9 ObA 98/94; 9 ObA 214/94 uva), erfolgte die direktoriale Versetzung des Klägers sohin unbeschadet des Verlustes der Anwartschaft auf eine Erhöhung der Zulage rechtswirksam. Betriebsverfassungsrechtliche Fragen der Versetzung sind nicht zu erörtern, weil der Betriebsrat der Versetzung ohnehin ausdrücklich zugestimmt hat.
Soweit der Kläger daher keine Funktion im Sinne des § 59 Abs 1 lit c der BV als Kleinzweigstellenleiter ausübt, kann er sich auch nicht darauf berufen, er sei als "Zweigstellenleiter zbV" in der Arbeitsgruppe Zweigstellenvertretung schlechthin zum Zweigstellenleiter (§ 59 Abs 1 lit b BV) ernannt worden, weil mit diesem bloßen Titel unbestritten keine tatsächliche Leitung einer konkreten Zweigstelle oder Kleinzweigstelle in Eigenverantwortung verbunden ist. Die bloße Bezeichnung des Angestellten (Titel) bildet keinen Anknüpfungsbezug an die Regelung der Funktionszulagen der BV. Der Kläger ist sohin auf seinen vertraglich zugesicherten Zulagenanspruch verwiesen; die begehrte Differenz zur Zulage eines Zweigstellenleiters, der diese Funktion auch ausübt, steht ihm weder nach der BV noch nach der Vereinbarung zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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