Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 25.155,46 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.286,86 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Wesentlich nicht ist, wie das Berufungsgericht ausführt, welche Vorstellungen der Geschäftsführer der beklagten Partei von der Dauer der Versetzung hatte, sondern welcher objektiver Erklärungswert seinen diesbezüglichen Äußerungen zukam. Hiezu wurde festgestellt, daß der Geschäftsführer anläßlich der Betriebsversammlung erklärte, daß die beklagte Partei in Weitersfelden einen neuen Steinbruch gefunden habe, die Arbeitnehmer im Frühjahr 1988 dort eingesetzt würden und in der Zwischenzeit in Gopperding bei Schärding arbeiten sollten. Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen diese Feststellungen richten, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Im übrigen räumt auch die Revision letztlich ein, daß die Kläger nicht in Zweifel gelassen worden seien, daß die Arbeit in Weitersfelden im März 1988 aufgenommen würde; sie geht daher davon aus, daß die Beschäftigung in Schärding bis zu diesem Zeitpunkt vorgesehen war; eine witterungsbedingte Unterbrechung der Tätigkeit während der Wintermonate stand in diesem Zeitpunkt nicht fest.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Nicht maßgeblich ist, ob die Einstellung der Arbeiten im Steinbruch Steinwald eine betriebsorganisatorische Notwendigkeit war. Gegenstand des Arbeitsvertrages der Kläger war die Arbeitsleistung in Steinwald. Der Einsatz der Kläger in einem 140 km entfernten Steinbruch hätte selbst bei Benützung eines Firmenfahrzeuges für den Transport eine einschneidende Änderung gegenüber der bisherigen Beschäftigung bedeutet, zumal die Kläger während mehrerer Monate die Woche über von ihren Familien getrennt in einem Firmenquartier untergebracht worden wären. Die von der beklagten Partei angeordnete Maßnahme hätte einen bedeutenden einseitigen Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis zur Folge gehabt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages war der beklagten Partei nicht das Recht eingeräumt, den vereinbarten Arbeitsort Steinwald einseitig zu ändern; eine Versetzung der Kläger wäre daher nur mit ihrem Einverständnis möglich gewesen. Da dieses Einverständnis von den Klägern nicht erteilt wurde, erfüllte ihre Weigerung, sich der vertragswidrig angeordneten Maßnahme zu fügen, nicht den Tatbestand eines Entlassungsgrundes.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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