Rechtssatz
Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt (keine offenbare Gesetzwidrigkeit).
Normen
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §238
6 Ob 682/85 | OGH | 14.11.1985 |
nur: Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt (keine offenbare Gesetzwidrigkeit). (T1) |
1 Ob 502/86 | OGH | 15.01.1986 |
nur: Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt (keine offenbare Gesetzwidrigkeit). (T2) |
7 Ob 547/86 | OGH | 24.04.1986 |
Auch; Beisatz: Psychische Krankheit oder geistige Behinderung im Sinne des § 273 ABGB des Sachwaltergesetzes. (T3) |
6 Ob 566/89 | OGH | 13.04.1989 |
Beisatz: Hier: Frage, ob Enthebung des Sachwalters geboten ist. (T4) |
4 Ob 574/89 | OGH | 12.09.1989 |
Auch; Beisatz: Die Ansicht, daß der Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG durch einen frei gewählten Vertreter nicht ersetzt werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T5) |
4 Ob 573/95 | OGH | 10.10.1995 |
nur T2; Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen, nicht aber jene Dritter zu wahren. (T6) |
10 Ob 1519/96 | OGH | 30.07.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung dieser Frage ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. (T7) |
3 Ob 52/05a | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, stellt eine solche des Einzelfalls dar, die nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu lösen ist. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00581_8500000_003
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