Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach Anhörung des Michael M***, geboren am 7.Juni 1957, (siehe ON 3, 4) bestellte das Erstgericht dessen Vater für ihn zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren und für die Vertretung im Verfahren auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätsrente (ON 6, 7). In der Begründung der Entscheidung führte es aus, nach den Verfahrensergebnissen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Genannte an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leide, die ihn außerstandsetze, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsrente erscheine erforderlich, um die diesbezüglichen Rechte des Betroffenen sofort zu sichern. Das Rekursgericht gab dem gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Unter Hinweis auf die Angaben der Eltern des Betroffenen und dessen vom Erstrichter festgestellten, im einzelnen dargestellten
Verhaltensweisen - anläßlich der Vernehmung des Betroffenen entwendete dieser einen Teil des Sachwalterschaftsaktes - sowie die festgestellte äußerliche Verwahrlosung des Genannten, vertrat das Rekursgericht ebenfalls die Ansicht, daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Verfahren sowie für die Antragstellung betreffend die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension zum Wohle des Betroffenen erforderlich sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung durch Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führt er aus, er habe die Vorladung zur ersten Verhandlung nicht erhalten, das gegen ihn Vorgebrachte "stimme nicht" und es sei ihm unverständlich, wie "ohne Beweis Behauptungen aufgestellt" werden könnten.
Im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt nach der ständigen Rechtsprechung (Ö-Amtsvormund 1986, 53; NZ 1986, 71, NZ 1987, 95 uva) die Bestimmung des § 16 AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist demnach nur aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit oder der Aktenwidrigkeit zulässig.
Auf die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er sei "zur ersten Verhandlung" nicht geladen worden, muß nicht weiter eingegangen werden, da er ohnedies im Sinne des § 237 Abs 1 und 3 AußStrG gehört wurde (ON 3, 4) und dadurch Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzutragen. Eine Nichtigkeit des Verfahrens wegen mangelnden rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Ein Hinweis darauf, daß der angefochtene Beschluß an einer Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit leide, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte hier demnach auch gar nicht zielführend sein (6 Ob 581,582/85, 1 Ob 532/86, 2 Ob 616/87 ua). Die Rechtsmittelausführungen, das gegen den Betroffenen Vorgebrachte "stimme nicht" und es würden ohne Beweise Behauptungen aufgestellt, stellen eine in dritter Instanz nicht zulässige Bekämpfung der Tatsachengrundlagen dar.
Dem Obersten Gerichtshof ist nämlich die Überprüfung des von den beiden Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes nicht gestattet. Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG taxativ aufgezählten Beschwerdegründe war das Rechtsmittel des Betroffenen daher zurückzuweisen.
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