OGH 8Ob512/90

OGH8Ob512/9025.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dipl.Ing.Paul A***, geboren am 9.Februar 1916, Esperantostraße 19, Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. November 1989, GZ 1 R 599/89-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.Oktober 1989, GZ 1 SW 13/89-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 12 vom 18.Oktober 1989 bestellte das Erstgericht einerseits gemäß § 238 Abs 1 AußStrG für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung und andererseits gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für die Vertretung des Betroffenen im Unterhaltsverfahren 1 C 32/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt Dr.Helga M***-E*** zur Sachwalterin. Der Betroffene sei im vorgenannten Rechtsstreit nicht in der Lage, sachgemäßes, von seiner Zwangspensionierung losgelöstes Vorbringen zu erstatten, sodaß ihm aus der Verfahrensführung vermögensrechtliche Nachteile drohten.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Betroffene Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit, in welchem er allgemeine Vorwürfe gegen verschiedene Richter erhebt, insbesondere, daß er als geistig behindert diffamiert werde und daß die angefochtene Entscheidung eine Fehlentscheidung sei, weil die echten Beweismittel unterdrückt worden seien. Er vermöge das Ehegesetz durchaus losgelöst "von der o.a. DO" zu betrachten und er habe seiner einkommenslosen Ehegattin nach der Rechtsprechung maximal 33,3 % seines Nettobezuges zu leisten. Eingangs seiner Ausführungen verweist der Rechtsmittelwerber darauf, daß seine Ehegattin am 13.Dezember 1989 gestorben sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung gilt die Bestimmung des § 16 AußStrG auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen (ÖAmtsVd 1986, 53; NZ 1987, 95, 8 Ob 628/89 ua). Die Bekämpfung des bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses ist daher lediglich aus den in dieser Gesetzesstelle genannten Anfechtungsgründen zulässig. Mit den Ausführungen des Rekurswerbers wird aber weder eine Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses dargetan. Die Frage unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 238 AußStrG begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist demgemäß von vornherein nicht möglich (6 Ob 581, 582/85; 1 Ob 532/86 ua). Da Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nicht zulässig sind (siehe hiezu die in Manz30 Verfahren Außerstreitsachen unter 6 abgedruckten E; 8 Ob 566/88; 6 Ob 660/89 u.a.) ist auf den - durch den Enthebungsantrag der einstweiligen Sachwalterin ON 20 bestätigten - Hinweis des Rechtsmittelwerbers, daß seine Ehefrau und Prozeßgegnerin am 13. Dezember 1989 gestorben ist, nicht einzugehen.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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