Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, womit für Genoveva K*** ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, bestätigt. Das Erstgericht hat eingehende Erhebungen über sämtliche Umstände, die für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erforderlich sind, durchgeführt. Das Rekursgericht hat das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei erachtet und ist in rechtlicher Hinsicht der Ansicht des Erstgerichtes beigetreten, daß die festgestellten Umstände die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters rechtfertigen. Der von Genoveva K*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die §§ 249 f AußStrG enthalten bezüglich der Zulässigkeit von Revisionsrekursen keine von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Bestimmungen. Demnach gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren § 16 AußStrG, der ein Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit gestattet. Der von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Revisionsrekurs zeigt nicht einmal andeutungsweise eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit auf. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdemn eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl.1975,547, RZ 1975,10 ua.). Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt. Aus diesem Grund kann die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen in diesem Punkte keine offenbare Gesetzwidrigkeit bilden (8 Ob 538/86, 1 Ob 502/86 ua.).
Mangels Vorliegens eines zulässigen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)