Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 25. Februar 1987 übermittelte die Staatsanwaltschaft Leoben dem Erstgericht ein Konvolut von Eingaben des Betroffenen mit dem Bemerken, es bestehe der begründete Verdacht, daß dieser an einer psychischen Krankheit leide bzw. geistig behindert sei und daher möglicherweise seine Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne.
Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Hans E*** zum einstweiligen Sachwalter des Betroffenen für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sowie zur Vertretung des Betroffenen "bei Ämtern und Behörden". Aus den Eingaben und dem von ihm vermittelten persönlichen Eindruck sei zu schließen, daß er zumindest bei der Besorgung jener Angelegenheiten, für die der einstweilige Sachwalter bestellt worden sei, dessen Hilfe im Sinne des § 238 Abs 2 AußStrG bedürfe.
Das Rekursgericht bestätigte der Sache nach den erstinstanzlichen Beschluß, soweit Dr. Hans E*** zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen geprüft werden soll, bestellt wurde und hob ihn im übrigen Umfang (ersatzlos) auf. Lägen auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vor, so sei dieses Verfahren einzuleiten und fortzusetzen, soweit es dem Betroffenen nicht gelinge, die mitgeteilten Anhaltspunkte zu entkräften. Durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters werde die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht eingeschränkt, weil seine Verfahrenshandlungen von den Erklärungen des einstweiligen Sachwalters unabhängig seien. Bestelle er einen Vertreter, so erlösche ohnehin die Vertretungsberechtigung des einstweiligen Verwalters in dem Zeitpunkt, in dem dies dem Gericht mitgeteilt werde. Gerade das Vorbringen des Betroffenen im Rekurs rechtfertige die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, weil es dergestalt sei, daß das Rechtsmittel gerade noch einer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt werden könne. Da nicht aktenkundig sei, daß für den Betroffenen Angelegenheiten zu besorgen seien, die sofort erledigt werden müßten und deren Behandlung keinen Aufschub dulde, lägen die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Vertretungsmacht des einstweiligen Verwalters auf die im § 238 Abs 2 AußStrG genannten dringenden Angelegenheiten nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 1 AußStrG abgeändert werde, doch hat das Gericht zweiter Instanz damit in Wahrheit dem erstinstanzlichen Beschluß nur eine sprachlich einwandfreie Fassung gegeben, ohne dessen Inhalt zu ändern. In diesem Umfang liegt in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung vor, die daher nur nach § 16 AußStrG anfechtbar ist (EFSlg 49.920 ua.). Allein dieser Teil der Entscheidung ist Gegenstand der Anfechtung durch den Betroffenen.
Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, der Betroffene bedürfe wegen des Verdachts, daß er behindert sei, in dem deshalb einzuleitenden Verfahren eines einstweiligen Sachwalters, offenbar gesetzwidrig ist. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt; es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte der erwähnte Anfechtungsgrund des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben sein.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen.
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