Rechtssatz
Von einer Lebensgemeinschaft kann nur gesprochen werden, wenn Personen verschiedenen Geschlechts wie Mann und Frau zusammenleben, ohne die Ehe geschlossen zu haben. Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.
3 Ob 274/04x | OGH | 16.02.2005 |
nur: Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist. (T1) |
6 Ob 28/07x | OGH | 16.03.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Ruhen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bejaht. (T2); Veröff: SZ 2007/35 |
10 ObS 121/07b | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist. (T3); Beisatz: Hier: Das Zusammenleben von Mutter und Sohn kann unzweifelhaft nicht als Lebensgemeinschaft angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2007/202 |
3 Ob 6/09t | OGH | 25.02.2009 |
Auch; Beisatz: Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sind die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00059_8300000_001
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