OGH 3Ob656/81 (RS0047813)

OGH3Ob656/8124.2.1982

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe und stellt in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person dar, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre.

Normen

ABGB §141 IE
ABGB §166 Aa
FamLAG §12 Abs2

3 Ob 656/81OGH24.02.1982

Veröff: EFSlg 41028

3 Ob 183/83OGH21.12.1983

Vgl auch

8 Ob 586/84OGH06.12.1984

Beisatz: Wird die Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe geändert, kommt sie aber nach wie vor jenem gemeinsamen Haushalt zu, in dem die Kinder betreut werden, so beeinflusst dieser Wechsel nicht das Ausmaß der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander. (T1) Veröff: EFSlg 44871(9)

6 Ob 672/85OGH23.01.1986

Veröff: SZ 59/19 = EvBl 1987/30 S 144

2 Ob 19/90OGH11.07.1990

Auch; Beisatz: Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat. (T2)

2 Ob 49/90OGH05.09.1990
2 Ob 577/92OGH30.09.1992
2 Ob 2/94OGH24.11.1994

nur: Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe. (T3)

4 Ob 505/95OGH07.03.1995

Beis wie T2

6 Ob 2206/96xOGH30.09.1996
6 Ob 511/96OGH30.09.1996
1 Ob 223/97vOGH15.07.1997

Auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 147/98sOGH16.06.1998

Auch

6 Ob 299/98hOGH18.12.1998

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat nicht den Schluss gezogen, dass das auswärts lebende unterhaltsberechtigte Kind die Herausgabe der Familienbeihilfe verlangen könnte. (T4)

6 Ob 89/01hOGH16.05.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Familienbeihilfe dient gemäß § 1 FamLAG der Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Mit der Familienbeihilfe verfolgt der Staat den doppelten Zweck, einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T5)

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

nur T3; Beisatz: Dies unterscheidet die Familienbeihilfe vom Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands dient. (T6)

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB. (T7)

10 Ob 30/19pOGH07.05.2019

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19820224_OGH0002_0030OB00656_8100000_001

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