Normen
5 Ob 664/80 | OGH | 14.07.1981 |
Veröff: EvBl 1982/32 S 103 |
6 Ob 591/89 | OGH | 18.05.1989 |
nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. (T1) <br/>Beisatz: Die Erhebung einer Feststellungsklage wahrt die Gewährleistungsfrist nur bezüglich der konkret behaupteten Mängel. (T2) |
5 Ob 536/89 | OGH | 06.02.1990 |
nur: Auch die Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht ist gerichtliche Geltendmachung des Rechtes im Sinne des § 933 Abs 1 ABGB. Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T3) |
2 Ob 597/89 | OGH | 14.03.1990 |
nur T3; Beis wie T2<br/>Veröff: ecolex 1990,408 |
7 Ob 612/94 | OGH | 29.11.1995 |
nur: Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T4) |
3 Ob 520/94 | OGH | 30.08.1995 |
Auch; nur: nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/152 |
7 Ob 211/97y | OGH | 23.07.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann (ecolex 1990, 346), also Inhalt und Umfang von Gewährleistungsansprüchen noch nicht geklärt sind. Sind aber Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten, dann besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines konkreten Gewährleistungsanspruchs. (T6) |
4 Ob 332/97w | OGH | 25.11.1997 |
Auch |
1 Ob 166/98p | OGH | 25.08.1998 |
Vgl auch; nur: Die Gewährleistungsfristen bezwecken eine rasche Klärung von Streitigkeiten über die zureichende Qualität erbrachter Leistungen. Entscheidend ist also, dass über das Vorhandensein des behaupteten Mangels also über den Tatbestand der der Gewährleistung Gewissheit verschafft wird, aber es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Nur auf diese Weise lässt sich die Ansicht rechtfertigen, dass nach fristgerecht überreichter Klage der darin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (zum Beispiel Preisminderung) auch nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB im Wege der Klagsänderung durch einen anderen (zum Beispiel Wandelung) ersetzt werden kann. (T7)<br/>Beisatz: Es soll über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T8) |
6 Ob 288/98s | OGH | 22.04.1999 |
Vgl |
4 Ob 158/01s | OGH | 10.07.2001 |
nur T3 |
6 Ob 28/02i | OGH | 10.10.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hat der Gewährleistungsgläubiger das volle Entgelt bereits entrichtet, so liegt es an ihm, die Rückzahlung des Minderungsbetrages aufgrund eigener Einschätzung zu fordern. (T9) |
5 Ob 231/02k | OGH | 03.12.2002 |
Auch; nur: Es kommt nicht darauf an, auch schon die daraus ableitbare Rechtsfolge mit Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. (T10)<br/>Beis ähnlich T6 nur: Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere dann bejaht worden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann. (T11) |
3 Ob 227/05m | OGH | 29.03.2006 |
nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Die Feststellungsklage dient neben dem Ausschluss der Verjährungsgefahr auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten sowie der Klarstellung der Haftungsfragen dem Grunde nach, wenn ein eingetretener Schaden (noch) nicht bezifferbar ist. Die Rechtsprechung lässt solche Klagen auch deshalb zu, weil der Gewährleistungsgläubiger aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der Ursachen einer unzureichenden Leistungsqualität und deren technischen beziehungsweise wirtschaftlichen Behebbarkeit nicht immer in der Lage ist, die daraus ableitbare Rechtsfolge (Wandlung, Preisminderung, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Ersatz des Mangelschadens) mittels Leistungsklage geltend zu machen. Soweit soll daher über das Vorliegen eines Gewährleistungstatbestands - unabhängig von der daraus durch Leistungsklage ableitbaren Rechtsfolge - rasch Klarheit geschaffen werden. (T12) |
8 Ob 66/13h | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beis wie T11 |
6 Ob 47/14a | OGH | 15.05.2014 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
6 Ob 81/15b | OGH | 27.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich von den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T13)<br/> |
10 Ob 51/15w | OGH | 02.09.2015 |
Auch; Beis wie T6 |
3 Ob 153/16w | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beis wie T11 |
3 Ob 180/16s | OGH | 13.12.2016 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 |
3 Ob 72/20i | OGH | 23.09.2020 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00664_8000000_004
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