OGH 6Ob47/14a

OGH6Ob47/14a15.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, 2. S***** GmbH, 3. S***** GmbH, beide *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. K***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 5. T***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Thomas Kustor und Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwälte in Wien, und deren Nebenintervenientinnen 1. H***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, 2. D***** AG, *****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 76.027.935,24 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2012, GZ 3 R 31/12v‑67, mit dem das Teil‑ und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Jänner 2012, GZ 35 Cg 28/10x‑54, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Erstbeklagten die mit 2.133,54 EUR (darin 355,59 EUR Umsatzsteuer), der Zweit‑ und der Drittbeklagten die mit 2.346,68 EUR (darin 391,11 EUR Umsatzsteuer) sowie der Viert‑ und der Fünftbeklagten die mit jeweils 2.131,74 EUR (darin 355,29 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag der klagenden Partei abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Begehren auf Feststellung der Haftung für bereits entstandene, jedoch derzeit noch nicht bezifferbare Schäden zur Vermeidung des Ablaufs der Verjährungsfrist zulässig ist, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist, dieser der Höhe nach aber noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Das Oberlandesgericht Wien hat in einem ebenfalls das Aufzugskartell (siehe 16 Ok 5/08) betreffenden und gegen die Erstbeklagte gerichteten Schadenersatzverfahren ausgeführt, an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche bestehe kein rechtliches Interesse; Schwierigkeiten bei der Bezifferung fälliger Ansprüche könne die dortige Klägerin nicht durch die Einbringung einer Feststellungsklage beheben (5 R 121/11t). Der Oberste Gerichtshof hat die von der dortigen Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene (ordentliche) Revision mit der Begründung zurückgewiesen, eine Feststellungsklage sei unzulässig, wenn der Anspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte, könne sich ein Feststellungsbegehren doch nur auf die künftigen Schäden beziehen, also auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren (3 Ob 1/12m).

Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde mehrfach veröffentlicht (ecolex 2012/256, RdW 2012/498, bau aktuell 2012/8) und auch von F. Neumayr (ecolex 2012, 627) und Albiez (Die zivilprozessuale Behauptungslast in Follow‑on‑Verfahren, ÖBl 2014/25) besprochen; ihre Ausführungen zum Feststellungsbegehren fanden dabei jedoch keinen Widerspruch. Die Entscheidung steht auch im Einklang mit früherer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa 7 Ob 211/97y [„Sind Art und Umfang der Mängel bekannt und fehlen nur Angaben über die Höhe etwa von Verbesserungskosten, dann besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung.“]).

Die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin betreffend „bereits entstandene Schäden sowie sonstige Vermögensnachteile, soweit diese nicht vom Leistungsbegehren umfasst sind“, durch die Vorinstanzen steht demnach im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Schriftsätze sind daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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